Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Beilage III. 
  
Strafprozeßkosten-Taxe. 
  
  
Für jeden Bogen Abschrift 
Für einen Termin, in welchem eine wesentliche Verhandlung statt 
gefunderr 
Für einen Termin, in welchem keine wesentliche Verhandlung statt 
gefunden 
Für eine schriftliche Verfügung, welche im Laufe der Untersuchung 
nöthig und expedirt wrrd ... 
Die Expedition der Verfügungen ist jedoch möglichst zu ver- 
meiden. 
Für nicht expedirte Verfügungen werden blos Schreibegebühren 
(Nr. 10) genommen. 
Für Anzeigen und für Berichte, welche zur Controle des Ge- 
schäftsgangs dienen, oder von den vorgesetzten Behörden erfordert 
werden, ingleichen für Berechnungen von Kosten und Verfügun- 
gen zu deren Einziehung, darf nichts angesetzt werden. 
Für die Anfertigung der Fragstücke zum Schlußverhöre, einschließlich 
der Schreibegebüübgen 
Für die Abfassung des Erkenntnisses, einschließlich der Termins- 
gebüben. 
Für jede Ausfertigung des Erkenntnisses 
Für Ansertigung des Actenausuisss ..... ... 
Für ein rechtliches Gutachten, behufs der Bestätigung des Erkennt- 
niseseeeeee... 
Für jeden Bogen Reinschrtt. 
  
 
	        
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