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MÆ 11. Verordnung,
die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 19. Januar 1867.
Nechvem für die Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bundes
der 12. Februar dieses Jahres
als Wahltag bestimmt worden ist, so wird dieß in Gemäßheit von § 11 der Ausführungs-
verordnung zum Wahlgesetze vom 7. December 1866 (Seite 259 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1866) hierdurch bekannt gemacht.
Die Abstimmung ist hiernach im ganzen Lande an diesem Tage, und zwar spätestens von
9 Uhr Morgens ab, vorzunehmen, während ein früherer Beginn, wo die örtlichen Verhältnisse
es wünschenswerth erscheinen lassen, nach Ermessen des Wahldirigenten nachgelassen bleibt.
Dagegen bewendet es in Bezug auf den Schluß der Abstimmung bei der Vorschrift im § 11
der angezogenen Verordnung.
Die Wahldirigenten haben nunmehr die Zeit für Abgabe der Stimmzettel nach § 8 der
nurgedachten Verordnung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, auch in Gemäßheit von
15 nach erfolgter Auszählung der Stimmen die Wahlprotocolle nebst Unterlagen ungesäumt
an die Wahlcommissare einzusenden.
Uebrigens ist den Letzteren von den Obrigkeiten, insoweit dieß nicht bereits geschehen,
sofort die Eintheilung der Wahlbezirke unter Benennung des für jeden derselben bestellten
Wahldirigenten anzuzeigen.
Gegenwärtige Verordnung ist in den § 21 des Preßgesetzes vom 1 4. März 1851
gedachten Zeitschriften unverzüglich zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, am 19. Jannar 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Letzte Absendung: am 29. Jannar 1867.