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III.
Verordnung
über die Disciplinarbestrafung in der Armee.
Erster Abschnitt.
Umfang der Disciplinar-Strafgewalt.
81.
Der Disciplinar-Strafgewalt sind unterworfen:
1. alle zur Armee gehörende Militärpersonen (Personen des Soldatenstandes und Militär—
beamte);
2. alle Personen, welche in Kriegszeiten zu den kriegführenden Truppen zugelassen sind,
oder zu deren Gefolge gehören;
3. die Kriegsgefangenen.
82.
Der Disciplinarbestrafung unterliegen:
a) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und Uebertretungen der
Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten.
Auch können disciplinarisch bestraft werden:
b) die in den Militärgesetzen mit Arrest bedrohten Vergehen, für welche das niedrigste
Strafmaß dort entweder gar nicht oder dergestalt angegeben ist, daß es innerhalb der
Grenzen der Disciplinar-Strafgewalt liegt;
c) die Uebertretungen militärpolizeilicher Anordnungen;
) die in den allgemeinen Strafgesetzen alternativ mit Geldbuße oder Gefängniß bedrohten
Vergehungen, mit Ausnahme der einfachen Beleidigungen gegen Civilpersonen;
e) Uebertretungen polizeilicher Vorschriften, insbesondere excedirendes, ruhestörendes Be—
nehmen, Störungen der Sonn- und Festtagsfeier, übermäßig schnelles Fahren oder
Reiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Städten oder Dörfern, Zuwiderhand—
lungen gegen die die Reinlichkeit auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
betreffenden Anordnungen;
insofern für diese Vergehen und Uebertretungen (Lit. b, c, d, e) unter den obwaltenden Ver—
hältnissen des Falles nach dem pflichtmäßigen Ermessen des mit der Disciplinar-Strafgewalt