Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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versehenen Militärbefehlshabers eine härtere Strafe, als im Disciplinarwege verhängt werden 
kann, nicht verwirkt erscheint. 
83. 
Polizeiliche Uebertretungen, welche blos mit Geldbuße und nur im Unvermögensfalle mit 
Gefängniß bedroht sind, unterliegen der Bestrafung durch die Civilbehörden. Die Vollstreckung 
erfolgt in diesen Fällen durch die Militärgerichte, nach Maßgabe der Vorschriften der 9§# 269 
und folgende der Militär-Strafgerichtsordnung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Disciplinarbestrafung der Militärpersonen des Soldatenstandes 
des stehenden Heeres. 
I. Bisriplinarstrafen. 
84. 
Als Disciplinar-Strafen sind für Militärpersonen des Soldatenstandes im stehenden 
Heere folgende Strafen zulässig: 
A. Für Offiziere: 
Verweis und einfacher Stubenarrest bis zu vierzehn Tagen. 
Der Verweis für Offiziere ist: 
a) einfacher — ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten; 
b) förmlicher — vor versammeltem Offiziercorps; 
c) strenger — durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher. 
Bloße Zurechtweisungen sind als Strafverweise nicht anzusehen. 
B. Für Unteroffiziere: 
1. Verweis vor versammelten Offizieren oder Unteroffizieren der Compagnie, Schwadron 
oder Batterie; 
2. Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Tour mit angemessener Zeit- 
bestimmung, insbesondere: „Strafwachen oder Straf-du jour“; 
3. Casernen-Quartier= oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; 
4. mittler Arrest bis zu drei Wochen. 
Gegen Unteroffiziere, welche das Portepee tragen, darf mittler Arrest nicht verhängt 
werden. 
C. Für Gemeine mit Einschluß der Gefreiten: 
1. Kleinere Disciplinarstrafen: 
a) die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Tour, mit angemessener 
Zeitbestimmung, insbesondere: 
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