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8S9.
Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehener Befehlshaber ist berechtigt:
a) gegen Unteroffiziere und Gemeine seines Dienstbereichs die für dieselben nach § 4, B
1 und 2 und C 12 und b zulässigen kleineren Disciplinarstrafen; sowie
b) gegen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu verhängen.
B. Insbesondere.
a) Des Chefs (Commandanten) einer Compagnie, Schwadron oder Batterie.
10.
Die Chefs einer Compagnie, Schwadron oder Batterie sind berechtigt, außer den im § 9
erwähnten Disciplinarstrafen,
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine: Casernen-Quartier= oder gelinden Arrest bis zu acht
Tagen; 5
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen, und gegen Gemeine: mittleren Arrest
bis zu fünf Tagen, und
3. gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu drei Tagen
zu verhängen.
Die Bestrafung eines Gemeinen mit strengem Arrest ist in jedem Bestrafungsfalle dem
nächstvorgesetzten Befehlshaber zu melden.
b) Des Commandanten eines nicht selbstständigen Bataillons.
811.
Die Commandanten der nicht selbstständigen Bataillone sind berechtigt, außer den im 89
erwähnten Strafen,
1. gegen Unteroffiziere und Gemeine: Casernen-Quartier- oder gelinden Arrest bis zu vier—
zehn Tagen;
2. gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine: mittleren Arrest
bis zu zehn Tagen, und
3. gegen Gemeine: strengen Arrest bis zu sieben Tagen
zu verhängen.
Gegen die ihnen untergebenen Offiziere dürfen sie zwar einfachen Stubenarrest verhängen,
müssen jedoch hiervon sofort dem ihnen vorgesetzten Regimentscommandanten zur Bestimmung
der Dauer desselben Meldung machen.
e) Des Commandanten eines Regiments oder selbstständigen Bataillons, sowie aller anderer Befehlshaber,
denen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist.
812.
Die Commandanten der Regimenter und selbstständigen Bataillone und alle andere
Befehlshaber, welchen die niedere Gerichtsbarkeit verliehen ist, sind befugt, außer den im § 9
erwähnten Strafen,