Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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* 15. 
Die Disciplinar-Strafgewalt steht den detachirten Offizieren in dem im § 13 bezeich- 
neten Umfange so lange zu, als sie außer der gewöhnlichen täglichen Dienstrerbindung mit 
ihrem nächsten Vorgesetzten sich befinden und nicht unter die Befehle eines anderen, die Stelle- 
dieses Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers treten. 
e) Der dem Commandanten eines Regiments oder selbstständigen Bataillons vorgesetzten Militärbefehlshaber, 
des Gouverneurs, des Festungscommandanten und der Garnisonältesten. 
16. 
Die Zuständigkeit der dem Commandanten eines Regiments oder selbstständigen Bataillons 
vorgesetzten höheren Befehlshaber zur Disciplinarbestrafung tritt ein, wenn die zur Disciplinar= 
bestrafung geeignete Handlung: 
a) unter ihren Augen, oder 
b) gegen ihre dienstliche Autorität, oder 
) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder 
d) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
e) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist. 
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Die Zuständigkeit des Gouverneurs und des Festungscommandanten tritt gegen alle am 
Orte befindliche Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinarbestrafung geeignete strafbare 
Handlung: 
1. als Exceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder 
2. gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidigungsmittel 
bestehende Anordnung, oder 
3. gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorschrift oder sonst gegen ihre dienst- 
liche Autorität, 
4. im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 
5. von einer Militärperson begangen ist, von deren eigenen, mit Disciplinar-Strafgewalt 
versehenen Vorgesetzten kein einziger in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist. 
In den Orten, in welchen zwei Commandanten sich befinden, hat der zweite Comman- 
dant als solcher nur Disciplinar-Strafgewalt, wenn er die Dienstfunctionen des ersten Com- 
mandanten stellvertretend wahrnimmt. 
Dasselbe gilt von dem Commandanten an den Orten, in welchen außer dem Gouverneur 
sich ein Commandant befindet. 
818. 
In offenen Orten, für welche kein Gouverneur oder Commandant ernannt ist, hat der 
älteste in dienstlicher Eigenschaft daselbst befindliche Befehlshaber (Garnisonälteste) in gleichem
	        
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