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Umfange wie über seine Untergebenen die Disciplinar-Strafgewalt gegen alle am Orte befind—
liche Militärpersonen, wenn die zur Disciplinarbestrafung geeignete strafbare Handlung:
1. gegen eine von ihm erlassene militärpolizeiliche Vorschrift oder sonst gegen seine dienst-
liche Autorität, oder
2. von einer Militärperson begangen ist, von deren eigenen, mit Disciplinar-Strafgewalt
versehenen Vorgesetzten kein einziger in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
819.
Die in den 88 16, 17 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Comman—
danten sind, wenn sie danach oder nach den §§ 21, 22 in den Fall kommen, Disciplinar=
strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militärpersonen des Soldatenstan-
des vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts innerhalb derselben Grenzen zur Verhängung
von Disciplinarstrafen befugt, wie der Commandant eines Regiments (S 12). Offiziere
dagegen dürfen:
1. von dem commandirenden General mit vierzehntägigem,
2. von dem Divisionscommandanten, dem Gouverneur und dem Festungscommandanten
(Untercommandanten) mit zehntägigem,
3. von dem Brigadecommandanten mit achttägigem einfachen Stubenarrest
bestraft werden.
Wird gegen einen Regimentscommandanten oder einen höheren Befehlshaber Arrest ver-
hängt, so ist in einem jeden derartigen Falle davon sofort dem Könige zur weiteren Bestimmung
Meldung zu machen.
f) Der in den §§ 10 bis 18 nicht ausdrücklich genannten Militärbefehlshaber.
5 20.
Für den Umfang der Disciplinar-Strafgewalt der in den 6§# 10 und flg. nicht ausdrücklich
genannten Befehlshaber sind die bei Verleihung derselben ertheilten oder zu ertheilenden Be-
stimmungen maßgebend.
8) Wenn zur Diseiplinarbestrafung geeignete Handlungen von Militärpersonen verschiedener Truppentheile
gemeinschaftlich begangen werden.
§ 21.
Wenn außer den Fällen der 66 17 und 18 von mehreren der Disciplinar-Strafgewalt
verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen des Soldatenstandes gemeinschaftlich
eine zur Disciplinarbestrafung geeignete strafbare Handlung begangen wird, so steht die Bestimm-
ung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber oder, wenn
ein solcher sich nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte befindet, dem Gouverneur oder bezieh-
ungsweise dem Commandanten und, in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte in dienst-
licher Eigenschaft befindlichen Befehlshaber zu.
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