Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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h) Bei combinirten Truppenkörpern. 
22. 
Nach den Bestimmungen der §§ 9—2 regelt sich der Umfang der Disciplinar-Straf- 
gewalt der Militärbefehlshaber auch in dem Falle, wenn verschiedene Truppenabtbeilungen 
zum gemeinsamen Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Disciplinarbestrafung der zum Soldatenstande gehörenden Militär- 
personen des Beurlaubtenstandes. 
A. Bei der Landwehr. 
823. 
Die Stammmannschaft der Landwehr wird in Hinsicht der Disciplinarbestrafung wie die 
Mannschaft des stehenden Heeres behandelt. So lange die Landwehr nicht versammelt ist, 
haben nur der Landwehr-Bezirkscommandant und dessen Vorgesetzte die Befugniß, Disciplinar— 
strafen gegen die Stammmannschaft zu verhängen. 
Der Landwehr-Bezirkscommandant hat die Disciplinar-Strafgewalt in demselben Um- 
fange, wie der Commandant eines selbstständigen Bataillons (§ 12). 
Ist der Ländwehr-Bezirkscommandant abwesend oder dessen Stelle unbesetzt, so geht dessen 
Disciplinar-Strafgewalt während der Dauer der Stellrertretung auf den Stellvertreter im 
Commando über. — Wird aber für den abwesenden oder manquirenden Landwehr-Bezirks- 
commandant kein Stellvertreter ernannt, so hat während der Dauer eines solchen Verhält- 
nisses der älteste im Bataillons-Stabsquartiere anwesende dienstthuende Offizier des Bataillons 
die Disciplinar-Strafgewalt eines Compagniechefs (§ 10). 
824. 
Auf die nicht zum Stamme gehörenden Mannschaften der Landwehr kommen die Dis— 
ciplinar-Strafbestimmungen für das stehende Heer nur während der Zeit durchweg zur An— 
wendung, für welche sie „mit der vorschriftsmäßigen Verpflegungscompetenz“ zum Dienste oder 
zu den Uebungen einberufen sind. 
Die Unterstellung derselben unter diese Disciplinar-Strafbestimmungen beginnt in diesen 
Fällen: 
1. wenn die Einberufung zum Kriege oder zu einer außerordentlichen Zusammenziehung 
der Landwehr erfolgt, mit dem Empfange der Einberufungsordre; 
2. wenn die Einberufung zu den Uebungen stattfindet, mit dem Anfange des in der Ein— 
berufungsordre bezeichneten Gestellungstages, 
und endigt in beiden Fällen mit dem Ablaufe des Tages der Wiederentlassung.
	        
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