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825.
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (§ 24) tritt, insofern nicht eine
härtere Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein:
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren Vor-
gesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere:
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungsordre zu den Uebungen, sowie
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Controlversammlungen oder der Ein-
berufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzwecke ohne die Verpfleg-
ungscompetenz;
2. wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungscompetenz Ein-
berufenen (Nr. 1b) am Gestellungsorte, während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten,
verübt werden;
3. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesuche
oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehrmannschaften gegen die
Subordination beim mündlichen oder schriftlichen Verkehre derselben mit ihren Vor-
gesetzten in militärischen Dienstangelegenheiten;
4. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehrmannschaften, auch wenn
die Landwehr nicht zusammenberufen worden ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Ver-
sammlungen zur Berathung militärischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheiten
in ihrer militärischen Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen;
5. wenn Mannschaften der Landwehr in der Militäruniform:
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldaten-
standes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben, oder
b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienst-
vergehen
sich schuldig machen.
*26.
Die Disciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehrmannschaften haben in den
Fällen des § 25 nur die im § 23 namhaft gemachten Vorgesetzten.
Die Disciplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des 6 25 sub 1b, 2, 3, 5 einen drei-
tägigen mittleren Arrest nicht übersteigen. Ist in solchen Fällen dreitägiger mittler Arrest keine
ausreichende Strafe, so tritt gerichtliche Untersuchung und Bestrafung ein.
827.
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungsordre zu den Uebungen — wohin auch die Fälle
gehören, wenn Landwehrmannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten,
durch eine, ohne Erlaubniß der Landwehrbehörde unternommene Reise sich dem Empfange der
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