Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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825. 
Außer der Zeit der Zusammenziehung der Landwehr (§ 24) tritt, insofern nicht eine 
härtere Strafe verwirkt ist, Disciplinarbestrafung ein: 
1. wegen Ungehorsams gegen Befehle, welche Mannschaften der Landwehr von ihren Vor- 
gesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden, insbesondere: 
a) wegen Nichtbefolgung der Einberufungsordre zu den Uebungen, sowie 
b) wegen Nichtbefolgung der Einberufung zu den Controlversammlungen oder der Ein- 
berufung Einzelner zu einem anderen bestimmten Dienstzwecke ohne die Verpfleg- 
ungscompetenz; 
2. wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungscompetenz Ein- 
berufenen (Nr. 1b) am Gestellungsorte, während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten, 
verübt werden; 
3. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Gesuche 
oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehrmannschaften gegen die 
Subordination beim mündlichen oder schriftlichen Verkehre derselben mit ihren Vor- 
gesetzten in militärischen Dienstangelegenheiten; 
4. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehrmannschaften, auch wenn 
die Landwehr nicht zusammenberufen worden ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Ver- 
sammlungen zur Berathung militärischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheiten 
in ihrer militärischen Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen; 
5. wenn Mannschaften der Landwehr in der Militäruniform: 
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldaten- 
standes im persönlichen Zusammentreffen mit denselben, oder 
b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienst- 
vergehen 
sich schuldig machen. 
*26. 
Die Disciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehrmannschaften haben in den 
Fällen des § 25 nur die im § 23 namhaft gemachten Vorgesetzten. 
Die Disciplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des 6 25 sub 1b, 2, 3, 5 einen drei- 
tägigen mittleren Arrest nicht übersteigen. Ist in solchen Fällen dreitägiger mittler Arrest keine 
ausreichende Strafe, so tritt gerichtliche Untersuchung und Bestrafung ein. 
827. 
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungsordre zu den Uebungen — wohin auch die Fälle 
gehören, wenn Landwehrmannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegensehen konnten, 
durch eine, ohne Erlaubniß der Landwehrbehörde unternommene Reise sich dem Empfange der 
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