Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1867.
K 12. Verordnung,
die Publication der mit der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen geschlossenen Uebereinkunft
betreffend;
vom 30. Januar 1867.
Die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie sind
unter sich übereingekommen, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waarenbezeich-
nungen einander gleich zu stellen und zu behandeln.
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom 2. Januar 1867 ausgestellt
und gegen eine entsprechende Erklärung des Fürstlichen Ministeriums zu Gera vom 15. Ja-
nuar 1867 ausgetauscht worden ist, so werden diese beiden Erklärungen mit Allerhöchster
Genehmigung hierdurch zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß
es zufolge der hiernach getroffenen Uebereinkunft bis auf Weiteres bei dem Antrage von Hand-
lungshäusern und Fabrikanten des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie auf Bestrafung der im
Art. 312 des Strafsgesetzbuchs (Seite 265 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1855) erwähnten Handlungen des im zweiten Absatze dieses Artikels vorausgesetzten
besonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf.
Dresden, am 30. Januar 1867.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz.
Rosenberg.
Ministerialerklärung,
betreffend eine Uebereinkunft mit der Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer
Linie wegen gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen.
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Fürstenthums Neuß jüngerer
Linie übereingekommen sind, ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der
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