Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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831. 
Die für Offiziere der Landwehr im § 29 ertheilten Bestimmungen finden auch An— 
wendung auf alle übrigen unter der Controle der Landwehr-Bezirkscommandanten stehenden 
Offiziere, einschließlich der mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Disciplinarbestrafung der Militärbeamten. 
832. 
Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen, übt der 
Militärvorgesetzte die Disciplinar-Strafgewalt nach Maßgabe ihres Ranges innerhalb derselben 
Grenzen aus, wie gegen die ihm untergebenen Personen des Soldatenstandes. 
833. 
Militärbeamte, welche sowohl unter einem Militärbefehlshaber, als auch unter einem 
Verwaltungsvorgesetzten (oder einer Verwaltungsbehörde) stehen, sind bei Verletzung der 
Dienstvorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ausschließlich der Dis— 
ciplinarbestrafung des Verwaltungsvorgesetzten (oder der Verwaltungsbehörde) unterworfen. 
Alle anderen, zur Disciplinarbestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärbeamten 
gehören zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Militärbefehlshabers. 
Hierdurch wird jedoch die Mitaufsicht der Verwaltungsvorgesetzten (oder der Verwaltungs- 
behörden) über die sittliche Führung des Beamten und die Befugniß, auch ihrerseits dieserhalb, 
wo nöthig, im Disciplinarwege einzuschreiten, nicht ausgeschlossen. 
Wo die Grenzen dieser beiden Subordinationsverhältnisse zweifelhaft sein sollten, müssen 
bei Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt die für diese Beamten ertheilten besonderen Dienst- 
vorschriften und Instructionen berücksichtigt werden. 
834. 
Die Militärvorgesetzten dürfen im Disciplinarwege: 
1. gegen untere Militärbeamte die gegen Unteroffiziere mit dem Portepee zulässigen Arrest— 
strafen (8 4, B 3) und 
2. gegen obere Militärbeamte 
a) einfache Verweise und 
b) Ordnungsstrafen 
verhängen. 
Ordnungsstrafen (Nr. 2 b) dürfen nicht in Arreststrafen bestehen.
	        
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