Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Nur gegen Assistenzärzte ist einfacher Stubenarrest als Disciplinarstrafe zulässig, und 
darf von den zur Verhängung dieser Strafe berechtigten Militärbefehlshabern in gleichem 
Maße verhängt werden, wie sie diese Strafe gegen Offiziere zu verhängen befugt sind. 
835. 
Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Militärbeamten kommen die in den 9§ 24 bis 
29 für die Landwehr ertheilten Bestimmungen nach Maßgabe ihres Ranges zur Anwendung. 
6 36. 
In den Verhältnissen, in welchen Militärbeamte nach 6 33 den Verwaltungsvorgesetzten 
untergeordnet sind, haben diese die Disciplinar-Strafgewalt nach den darüber gegebenen 
Vorschriften auszuüben. Insoweit jedoch für einzelne Kategorieen von Militärbeamten be- 
sondere Disciplinar-Strafbestimmungen gegeben sind, kommen diese zunächst zur Anwendung. 
837. 
Die Militär- und Verwaltungsvorgesetzten haben von der gegen einen, ihnen beiden 
untergebenen Militärbeamten verhängten Disciplinarstrafe, insofern dieselbe nicht blos in einem 
Verweise besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Disciplinarbestrafung der im § 1 unter Nr. 2 und 3 erwähnten 
Personen. 
838. 
Auf die im 8 1unter Nr. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum Soldaten- 
stande gehören, die für Personen des Soldatenstandes in dieser Verordnung ertheilten Vor— 
schriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung. Gehören sie nicht zum Soldatenstande, 
so sind in Absicht auf die Disciplinarbestrafung derselben die Vorschriften des § 32 maßgebend, 
jedoch muß dabei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Ausübung der Disciplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung 
der Diseciplinarstrafen. 
I. Ausübung der Hisriplinar-Strafgewalt. 
839. 
Jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Militärbefehlshaber muß überall mit 
strenger Unparteilichkeit zu Werke gehen und, wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit 
aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Ge—
	        
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