Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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ständnisse des Beschuldigten hervorgeht, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld oder den 
Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der Sache durch mündliche oder schriftliche 
Verhandlungen aufzuklären suchen. 
840. 
Die Art und das Maß der Disciplinarstrafe hat der Militärbefehlshaber innerhalb der 
Grenzen seiner Disciplinar-Strafgewalt, unter möglichster Schonung des Ehrgefühls des zu 
Bestrafenden, mit Berücksichtigung seiner Individualität, seiner bisherigen Führung und des 
durch die zu bestrafende Handlung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu bestimmen. 
Bei der Wahl der Strafart ist zugleich die Natur der strafbaren Handlung zu berück- 
sichtigen. 
841. 
Eine und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft und 
dafür nicht mehr als eine Disciplinarstrafe auferlegt werden. Dieß schließt jedoch die Befug— 
niß nicht aus, mit einer Arreststrafe: 
a) gegen Gefreite: die Entfernung von ihrer Charge, und 
b) gegen Gemeine: die Löhnungsbewirthschaftung 
zu verbinden. 
842. 
Wird nach erfolgter Disciplinarbestrafung dasselbe Disciplinarvergehen von dem Be— 
straften wieder verübt, so ist, wenn nicht besondere Milderungsgründe vorhanden sind, eine härtere 
Strafe als bei der Vorbestrafung zu verhängen. Reicht dazu die Disciplinarbestrafung nicht 
aus, so muß gerichtliche Untersuchung und Bestrafung eintreten. 
843. 
Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar eine Dis— 
ciplinarstrafe für zulässig, das Maß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend 
erachtet, so hat er dem nächstvorgesetzten Befehlshaber von dem Straffalle zur weiteren Be- 
stimmung Meldung zu machen. 
844. 
Entstehen Bedenken darüber, ob eine strafbare Handlung disciplinarisch oder gerichtlich 
zu bestrafen ist, so müssen dieselben dem nächsten, mit der höheren Militärgerichtsbarkeit ver— 
sehenen Vorgesetzten vorgetragen werden, welcher darüber Bestimmung zu treffen, oder die Ent— 
scheidung des Generalauditoriats einzuholen hat. 
845. 
Strafbare Handlungen der Personen des Soldatenstandes, welche nur zur Disciplinar— 
bestrafung sich eignen, dürfen, wenn sie später als drei Monate nach der Verübung zur Kenntniß
	        
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