Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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wenn der Aufenthaltsort des zu Bestrafenden über zwei Meilen davon entfernt ist, so muß 
die Strafvollstrecung auf Requisition des Landwehrbezirks-Commandanten durch die Civil- 
behörde geschehen. 
850. 
Werden Militärpersonen des Beurlaubtenstandes, welche in ihren Civilverhältnissen zu 
den im unmittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten gehören, disciplinarisch mit Arrest 
bestraft, so ist ihrer nächstvorgesetzten Dienstbehörde sogleich nach Verhängung der Strafe 
davon Nachricht zu geben. 
51. 
Hinsichtlich der Bekanntmachung der gegen Militärpersonen des Soldatenstandes ver- 
hängten Disciplinarstrafen, bei dem Truppentheile, welchem der Bestrafte angehört, und hin- 
sichtlich der Führung der Straflisten, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften das 
Bewenden. 
Liebenter Abschnitt. 
Von der Beschwerdeführung über Disciplinarbestrafung. 
852. 
Beschwerden über eine von dem zuständigen Militärbefehlshaber verhängte Disciplinar— 
strafe dürfen erst nach der Strafvollstreckung und alsdann nur: 
a) von dem Bestraften selbst und ohne Mitwirkung Anderer, und 
b) in der für dienstliche Beschwerden vorgeschriebenen Form, 
im Dienstwege angebracht werden. 
Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Militärpersonen 
des Soldatenstandes zur Berathschlagung über Anfertigung und Anbringung solcher Be— 
schwerden, darf, wie überhaupt bei Beschwerden und Gesuchen in dienstlichen Angelegenheiten, 
nicht stattfinden. 
Achter Abschnitt. 
Von der Beausfsichtigung der Militärbefehlshaber in Absicht auf die richtige 
Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt. 
853. 
Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckentsprechende Anwendung der, den 
ihnen untergebenen niederen Befehlshabern zustehenden Strafbefugnisse, insbesondere durch 
genaue Prüfung der bei den Truppentheilen zu führenden Straflisten, sorgfältig zu über— 
wachen. 
1867. 74
	        
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