Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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854. 
Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niederen Befehlshaber verhängte 
Disciplinarstrafe: 
1. entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich, 
oder 
2. der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, so ist von ihnen die Strafe 
abzuändern oder aufzuheben und die etwaige Ueberschreitung oder Anmaßung der 
Disciplinar-Strafgewalt, nach Maßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch 
zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen. 
Meunter Abschnitt. 
Von der Diseciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Füällen. 
855. 
Bei außerordentlichen Vorfällen in Friedenszeiten ist jeder commandirende Offizier befugt, 
die Unterstellung der Militärpersonen seines Dienstbereichs unter die in den Militärgesetzen 
für den Kriegszustand ertheilten Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen 
Zustandes anzuordnen, und dieß bei Trommelschlag oder Trompetenschall, oder durch Tages— 
befehl bekannt machen zu lassen. 
Es muß jedoch in einem jeden solchen Falle sogleich dem nächsten Vorgesetzten davon 
Meldung gemacht werden. 
856. 
Während besonderer, die strengste Aufrechthaltung der Disciplin dringend erheischender 
Verhältnisse, insbesondere in Kriegszeiten, bei Versammlung der Truppen, bei Alarmirungen, 
beim Anrücken in das Gefecht, beim Rückzuge und bei Verwehrung der Plünderung und anderer 
schwerer Verbrechen ist jeder Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit, berechtigt, von seiner 
Waffe Gebrauch zu machen, um seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen, wenn 
ihm kein anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehorsams zu Gebote steht. 
Dieselbe Befugniß hat, unter gleicher Verantwortlichkeit, jeder Offizier zum Zwecke der 
Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen. 
Der Offizier, der eine solche außerordentliche Maßregel zu ergreifen genöthigt ist, muß 
jedoch den Vorfall sofort seinem nächsten Vorgesetzten melden. 
857. 
Sobald die Armee, ganz oder zum Theil zu einem kriegerischen Zwecke — wohin die 
militärischen Uebungen hier nicht zu rechnen sind — in Marsch gesetzt wird, hat bis zum
	        
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