— 497 —
Wiedereintritte der gewöhnlichen Friedensverhältnisse der Oberbefehlshaber die Befugniß, nöthigen-
falls die nach den 66 4 und 5 zulässigen Disciplinarstrafen, den obwaltenden Verhältnissen
entsprechend, zu verschärfen oder abzuändern und dieß durch Tagesbefehl bekannt zu machen.
Auch ist während dieser Zeit jeder Befehlshaber bis zum Commandanten eines selbst-
ständigen Bataillons abwärts berechtigt, gegen Gemeine der zweiten Classe des Soldatenstandes
körperliche Züchtigung bis zu vierzig Stockschlägen zu verhängen.
Dieselben Befugnisse hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen
Ortes oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt sind.
Schlußbestimmung.
858.
Hinsichtlich der Disciplinarbestrafung der mit Festungsstrafe belegten Militärpersonen
(Militärsträflinge) und der Soldaten der Arbeiterabtheilung kommen die hierfür ertheilten
besonderen Vorschriften in Anwendung.
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Verordnung eigenhändig vollzogen und
das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 4. November 1867.
Johann.
S Alfred von Fabrice.
IV.
Verordnung
über die gegen obere Militärbeamte im Disciplinarwege zu
verhängenden Ordnungsstrafen.
81.
Die gegen obere Militärbeamte nach den Bestimmungen der Verordnung über die Dis—
ciplinarbestrafung in der Armee zu verhängenden Ordnungsstrafen bestehen entweder
I. in Geldbußen
oder
747