Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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II. in der Verfügung der in §§ 26 fg. des Gesetzes, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener 
betreffend, vom 7. März 1835 (Seite 169 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1835) bemerkten Maßregeln. 
82. 
Geldbußen (§ 1, 1) können sowohl von den zuständigen Militärvorgesetzten, von diesen 
jedoch mit der im § 33, Absatz 1 der Verordnung über die Disciplinarbestrafung in der 
Armee angegebenen Beschränkung, als auch von den Verwaltungsvorgesetzten (oder der Ver— 
waltungsbehörde) verhängt werden. 
Dahingegen bleibt die Verfügung der im 8 1, II gedachten Maßregeln ausschließlich den 
vorgesetzten Verwaltungsbehörden vorbehalten. 
83. 
Zur Verhängung von Geldbußen sind von den Militärvorgesetzten nur Diejenigen gegen 
die ihnen untergebenen oberen Militärbeamten befugt, welche Offiziere mit einer Arreststrafe 
unter Bestimmung der Dauer derselben bestrafen dürfen. 
Von den Verwaltungsvorgesetzten (Verwaltungsbehörden) steht die Befugniß zur Auf— 
erlegung von Geldbußen gegen die ihnen untergebenen oberen Militärbeamten zu: 
dem Generalauditoriate rücksichtlich der Auditeure; 
dem Generalintendanten rücksichtlich der Kriegscommissare, der Feldproriantcommissare, 
der Proviantverwalter, des Hospitalinspectors; 
dem General-Stabsarzte rücksichtlich der Ober-Stabsärzte, Stabsärzte, Assistenzärzte, 
des Militär-Oberapothekers, des Ober-Roßarztes; 
dem Stadtcommandanten (Gouverneur) zu Dresden rücksichtlich des Commandant- 
schafts-(Gouvernements-) Secretärs; 
dem Haupt-Zeughausdirector rücksichtlich des Pulvermühlen--Inspectors, des Pulver- 
magazin-Inspectors, der Feuerwerksmeister. 
Im Kriege gehen deren Befugnisse gegen die vorgenannten, wie gegen die übrigen bei den 
mobilen Truppen angestellten oberen Militärbeamten auf den commandirenden General über. 
In Ansehung des Generalauditeurs und des bei dem Generalauditoriate angestellten 
Rathes, ingleichen des General-Stabsarztes steht die Beschlußfassung dem Kriegsministerium 
zu, welchem im Uebrigen auch die Befugniß vorbehalten ist, in einzelnen zu seiner Kenntniß 
gelangten, zur Disciplinarbestrafung geeigneten Fällen gegen die übrigen vorgenannten oberen 
Militärbeamten mit Verhängung von Geldbußen vorzugehen. 
84. 
Die zu verhängende Geldbuße darf den Betrag von Dreißig Thalern und bei Beamten, 
deren monatlicher Gehalt diese Summe nicht erreicht, den Betrag des einmonatlichen Gehalts 
nicht übersteigen.
	        
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