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85.
In Beziehung auf die Voraussetzungen, unter welchen die im § 1, II erwähnten Maß-
regeln verfügt werden können, ebensowie hinsichtlich des solchenfalls einzuhaltenden Verfahrens
sind die Bestimmungen in §§# 26 fg. des Civilstaatsdienergesetzes zur Richtschnur zu nehmen.
86.
Die eingezogenen Geldbußen, soweit sie nicht vom Kriegsministerium selbst verhängt
worden waren, sind mittelst doppelten Lieferscheins an das genannte Ministerium einzusenden.
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Verordnung eigenhändig vollzogen und
das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 4. November 1867.
Johann.
6 Alfred von Fabrice.
142. Verordnung,
die Publication einer Verordnung über die Ehrengerichte und über das Verfahren
der Ehrengerichte bei Untersuchungen der zwischen Offizieren vorfallenden Streitig-
keiten und Beleidigungen, sowie über die Bestrafung des Zweikampfes der Offiziere
betreffend;
vom 4. November 1867.
Wag, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
240. 1c. 2fc.
verkünden hiermit, zu Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
I. eine Verordnung über die Ehrengerichte und
II. eine Verordnung über das Verfahren der Ehrengerichte bei Untersuchungen der
zwischen Offizieren vorfallenden Streitigkeiten und Beleidigungen, sowie über
die Bestrafung des Zweikampfes der Offiziere,
indem Wir in Beziehung darauf festsetzen, wie folgt:
Die gedachten Verordnungen haben vom 1. Januar 1868 an in Kraft zu treten und
verlieren von diesem Zeitpunkte ab diejenigen Vorschriften ihre Wirksamkeit, welche Wir
mittelst Verordnung vom 16. Juli dieses Jahres für die Armee zu erlassen Uns bewogen
gefunden haben.