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c) eine dem Offizier in Rücksicht auf seine kriegerische Bestimmung nicht geziemende, oder
eine solche Lebensweise, die dem Rufe des Offizierstandes durch eine unrichtige Wahl
des Umganges nachtheilig werden kann;
d) Mangel an Verschwiegenheit über dienstliche Anordnungen;
e) Neigung zum Trunke oder zum Spiele, wenn Warnungen und Disciplinarstrafen ohne
Erfolg geblieben sind, oder wenn dadurch ein öffentliches Aergerniß veranlaßt worden ist;
f) unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten;
8) fortdauernd mangelhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten;
B) wiederholtes und vorsätzliches Uebertreten der Standespflichten.
2. Die Privatstreitigkeiten und Beleidigungen der Offiziere unter sich, sowie die Anreiz-
ungen zum Zweikampfe, insofern vieselben nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit einem
Acte des Dienstes stehen und deshalb zugleich als Dienstvergehen zu betrachten und zu be-
strafen sind.
83.
Den Ehrengerichten sind, mit Ausnahme der Generalität, unterworfen:
die Offiziere des stehenden Heeres und der Landwehr;
die à la suite der Armee stehenden Offiziere;
die mit Pension zur Disposition gestellten oder
mit Pension dienstlich verwendeten Offiziere;
die mit Vorbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere ausgeschiedenen
Offiziere, und
6. die verabschiedeten Offiziere, denen die Erlaubniß ertheilt worden ist, die Armeeuniform
zu tragen.
Brigadecommandanten, wenn sie auch noch nicht Generale, sind den Ehrengerichten nicht
unterworfen, ebenso nicht
Offiziere, die zwar mit Pension, aber ohne die Erlaubniß, die Armeeuniform zu tragen,
aus der Armee geschieden sind.
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84.
Die Ehrengerichte können, außer auf Freisprechung, erkennen auf:
a) eine Warnung,
b) Entlassung aus dem Dienste,
c) Entfernung aus dem Offizierstande, mit welcher Verlust des Titels, der Charge und die
Unfähigkeit zur Wiederanstellung als Offizier verbunden ist;
d) Verlust des Rechtes, die Armeeuniform zu tragen, als Strafe für die im & 3 unter 6
aufgeführten Offiziere;
e) Festungsarrest in der Dauer von 6 Wochen bis 6 Monaten.