Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Fälle von b bis e sind der Königlichen Genehmigung zu unterbreiten. 
Gegen die à la Suite der Armee stehenden, sowie gegen die mit Pension zur Disponibi- 
lität gestellten Offiziere kann ferner noch eine Entfernung aus dem bisherigen Wohnorte als 
anwendbare Strafe erkannt werden. Dieselbe ist härter als eine Warnung und gelinder als 
die Dienstentlassung. 
Dieselbe muß eintreten, wenn durch die Untersuchung sich herausgestellt hat, daß der Ange- 
schuldigte in seinem Wohnorte in Verhältnisse oder Verbindungen, welche seinen Ruf gefährden, 
gerathen ist und aus den obwaltenden Umständen sich entnehmen läßt, daß durch eine Wohn- 
ungsveränderung die gänzliche Auflösung dieser Verhältnisse oder Verbindungen erlangt 
werden kann. 
85. 
Die Verbindung mehrerer ehrengerichtlicher Strafen ist nicht zulässig; es darf daher jeder 
auch wegen mehrerer Vergehen Angeschuldigte nur mit einer der vorerwähnten Strafen be— 
legt werden. 
Bildung der Ehrengerichte. 
86. 
Das Ehrengericht über Offiziere, vom Hauptmann oder Rittmeister (incl.) abwärts, 
wird aus dem Offiziercorps eines Infanterie= oder Artillerie= oder Cavallerieregiments, oder 
eines selbstständigen Bataillons, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Anzahl der 
Mitglieder dieses Offiziercorps, als ein für sich bestehendes Ganzes gebildet. 
Die nicht in einem Truppenverbande stehenden Offiziere treten dem Ehrengerichte ihrer 
Waffe zu, welches an dem Orte sich befindet, wo sie in Garnison stehen. 
Sind daselbst mehrere Ehrengerichte vorhanden, so haben diese Offiziere die Wahl, 
welchem Ehrengerichte ihrer Waffe sie beitreten wollen. — Befindet sich kein Ehrengericht 
ihrer Waffe am Orte, so müssen sie demjenigen Ehrengerichte ihrer Waffe sich anschließen, 
welches an dem ihrer Garnison zunächst gelegenen Orte sich befindet. 
Die von ihrem Truppentheile zur Dienstleistung bei einem anderen Truppentheile com- 
mandirten Offiziere gehören während der Dauer dieses Commandos zu dem Eßhrengerichte 
des Truppentheils, bei welchem sie zur Dienstleistung commandirt sind. 
7. 
Den Ehrengerichten der Landwehrbataillone treten, außer dem Bataillonscommandanten 
und Adjutanten sowie sämmtlichen zum Bataillone gehörenden Landwehroffizieren aller 
Waffen, auf die Dauer ihres Commandos auch die von der Linie zur Dienstleistung comman- 
dirten Offiziere bei.
	        
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