Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 503 — 
88. 
Ein jedes Ehrengericht steht unter der Leitung des Commandanten des betreffenden Offizier- 
corps, der zu dem Ehrenrathe (vergl. § 12) in dasselbe Verhältniß tritt, in welchem die Ge- 
richtsherren zu den von ihnen angeordneten Untersuchungsgerichten stehen. 
89. 
Die im § 3 unter 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Offiziere, vom Hauptmann — Ritt- 
meister — an abwärts, können innerhalb des Landwehrbataillons-Bezirks, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, ein Ehrengericht bilden, wenn mindestens 15 dieser Offiziere sich hierzu ver- 
einigen. 
Diese Ehrengerichte stehen dann unter der Leitung des Landwehrbataillons-Commandanten. 
Ist ein solches Ehrengericht nicht vorhanden, so gehören zwar die ehrengerichtlichen Angelegen- 
heiten der erwähnten Offiziere vor das Ehrengericht des Landwehrbataillons, in dessen Bezirke 
sich ihr Wohnort befindet, die Betreffenden sind jedoch nicht Mitglieder des Ehrengerichts. 
10. 
Das Ehrengericht über Stabsoffiziere wird aus den Stabsoffizieren einer Division (der 
beiden Artillerieregimenter mit Zeughaus) gebildet und steht unter der Leitung des betreffenden 
Dirisionärs (Artilleriecemmandanten). Letzterer ist auch mit der Aufsicht und Leitung der 
Geschäftsführung des Ehrenraths betraut. 
Die nicht im Dirisionsverbande (Artillerieverbande) stehenden Stabsoffiziere (Ministerium, 
Generalstab, Adjutantur rc.) bilden unter dem Commandanten von Dresden ein besonderes 
Ehrengericht. 
Den Chrengerichten der Stabsoffiziere sind ferner zugewiesen: 
diejenigen ehrengerichtlichen Sachen, bei welchen Stabsoffiziere und Offiziere niederer 
Grade betheiligt sind, sowie 
nach § 44 die ehrengerichtlichen Untersuchungen gegen Offiziere vom Hauptmann an 
abwärts, in welchen bei dem zur Abfassung des Erkenntnisses berufenen Ehrengerichte ein gültiges 
Urtheil sich nicht hat erlangen lassen. 
11. 
Die nicht mehr im Dienste befindlichen Stabsoffiziere können im Bereiche einer Land- 
wehr-Brigade ein Ehrengericht unter dem betreffenden Infanteriedivisionär bilden; ist dazu 
jedoch nicht eine genügende Anzahl Offiziere (15) vorhanden, so gehören ihre ehrengericht- 
lichen Angelegenheiten nach der Waffe, welcher die Betreffenden angehörten, vor die im § 10 
erwähnten Ehrengerichte, ohne daß deshalb vie erwähnten Stabsoffiziere selbst Mitglieder dieser 
Ehrengerichte würden. 
1867. 75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.