Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Dem Ehrenrathe liegt die Vernehmung des Angeschuldigten und die Ermittelung der 
für und wider denselben sprechenden Thatsachen ob. Das Verfahren muß immer möglichst 
kurz sein. 
Bei Verschiedenheit der Ansichten des Ehrenrathes über das zu beobachtende Verfahren 
entscheidet der Commandant, unter dessen Leitung das Ehrengericht steht. 
827. 
Sind Zeugen zu vernehmen, so ist zu den Verhandlungen der Auditeur oder der Unter- 
suchung führende Offizier zuzuziehen, dem auch die Vereidigung der Zeugen obliegt. 
Offiziere, welche als Zeugen vernommen werden, versichern die Richtigkeit ihrer Aussage 
auf Ehre und Pflicht, insofern der Angeschuldigte ihre Vereidigung nicht ausdrücklich verlangt. 
828. 
Vorladungen von Zeugen und Requisitionen an Behörden erläßt der Commandant. Es 
dürfen jedoch die Acten des Ehrengerichts, deren Einsicht überhaupt Niemandem außer den 
vorgesetzten Militärbehörden gestattet ist, den zu requirirenden Behörden nicht mitgetheilt 
werden. 
829. 
In Fällen, wo bereits eine gerichtliche Untersuchung vorangegangen ist (§ 23), muß 
der Ehrenrath die Untersuchungsacten einsehen und dem Verfahren zu Grunde legen. 
Findet der Ehrenrath diese Untersuchung unvollständig, so muß er, bevor von ihm die 
Acten zur Fällung des ehrengerichtlichen Urtheils vorgelegt werden, die Vervollständigung der 
Verhandlungen veranlassen. 
30. 
Zum Zwecke der Vertheidigung ist dem Angeschuldigten die Einsicht der Acten in An- 
wesenheit eines Mitgliedes des Ehrenrathes gestattet. Der Angeschuldigte kann nach dem 
Schlusse der Verhandlungen seine Vertheidigung dem Ehrenrathe zu Protocoll geben oder sich 
durch einen Offizier, dem zu diesem Behufe die Einsicht der Acten in Gegenwart eines Mit- 
gliedes des Ehrenrathes zu gestatten ist, schriftlich vertheidigen lassen oder seine eigene Ver- 
theidigungsschrift dem Ehrenrathe einreichen. 
Der Vertheidiger darf jedoch niemals einen niederen Rang, als der Angeschuldigte be- 
kleiden. 
Wenn der Angeschuldigte sich selbst schriftlich vertheidigen oder durch einen Offizier ver- 
theidigen lassen will, so ist zur Einreichung der Vertheidigungsschrift eine Präclusiofrist von 
14 Tagen zu bewilligen, die nur in Krankheits= oder anderen außerordentlichen Fällen ver- 
längert werden darf.
	        
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