Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Abfassung, Publication und Bestätigung des ehrengerichtlichen Erkenntnisses. 
831. 
Nach Schluß der Untersuchung muß bei den Truppen des stehenden Heeres sofort zur 
Fällung des Urtheils geschritten werden. Bei der Landwehr soll dieß, sobald bei derselben 
Ehrengerichte bestehen, bis zur nächsten jährlichen großen Uebung ausgesetzt werden. Gestattet 
jedoch der Fall diesen Aufschub nicht und ist auch die Versammlung des Offiziercorps außer 
der Uebung nicht ausführbar, so hat der Corpscommandant das Nöthige anzuordnen, dessen 
Vestimmung hierüber im Dienstwege einzuholen ist. 
832. 
Dem als Ehrengericht berufenen Offiziercorps sind von dem Ehrenrathe in der dazu be- 
stimmten Versammlung, zu welcher der Angeschuldigte jedoch nur auf seinen besonderen An- 
trag zuzuziehen ist, die Verhandlungen vorzulegen und vollständig vorzulesen. 
33. 
Ausgeschlossen bleiben von dem Ehrengerichte: der Ankläger, der Vertheidiger, die nahen 
Verwandten und die Schwäger, einschließlich des Ehemanns der Schwägerin des Angeschul- 
digten, sowie diejenigen Offiziere, welche als Zeugen in der Sache abgehört sind, endlich, wer 
sich selbst in einer ehrengerichtlichen oder gerichtlichen Untersuchung befindet. 
Zu den nahen Verwandten werden nur gezählt: der Vater, die Söhne, Brüder, Onkel, 
Neffen, Schwäger (Bruder der Frau, Gatte der Schwester) und die rechten Geschwisterkinder. 
Wer hiernach von dem Ehrengerichte nicht ausgeschlossen ist oder nicht in Folge von Ur- 
laub, Krankheit oder durch Commando abgehalten wird, demselben beizuwohnen, darf sich der 
Theilnahme an dem Ehrengerichte nicht entziehen. 
834. 
Die Mitglieder des Ehrengerichts werden nicht vereidigt; sie sind aber vor der Abstimm— 
ung von dem Commandanten, unter dessen Leitung das Ehrengericht steht, jedesmal aufzu— 
fordern, als Ehrenmänner ohne Leidenschaft nach Pflicht und Gewissen und mit Erwägung 
der einwirkenden besonderen Verhältnisse ihr Votum abzugeben. Ueber die Verhandlung ist 
ein Protocoll, aus welchem das Votum jeden einzelnen Mitgliedes des Ehrengerichts deutlich 
ersichtlich sein muß, von dem Ehrenrathe aufzunehmen. 
Jeder zur Abstimmung berufene Offizier muß deshalb sein zu Protocoll gegebenes Votum 
selbst unterschreiben, auch muß die Verhandlung am Schlusse vom Ehrenrathe vollzogen wer— 
den. Lautet das Votum auf Bestrafung, so muß der Einzelne auch die Strafe genau angeben, 
welche nach seiner Ueberzeugung zu verhängen sein würde.
	        
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