Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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835. 
Die Abstimmung, bei welcher der Angeschuldigte niemals gegenwärtig sein darf, erfolgt 
in den Ehrengerichten über Hauptleute, Rittmeister und Subalternoffiziere in der Art, daß 
zuerst die Mitglieder des Ehrenrathes ihre Stimmen abgeben, sodann folgt der älteste Haupt— 
mann oder Rittmeister, der älteste Oberleutnant, der älteste Leutnant, sodann der zweite Haupt- 
mann u. s. f. Hierauf stimmen die Stabsoffiziere in umgekehrter Ordnung, die jüngeren 
zuerst, die älteren zuletzt. · 
Diejenigen Leutnants, welche übrig bleiben, nachdem die Hauptleute oder Rittmeister 
und ebensoviel Oberleutnants wie Leutnants gestimmt haben, votiren nach ihrer Anciennetät 
und zwar bevor die Stabsoffiziere ihre Stimme abgeben. 
In den Ehrengerichten über Stabsoffiziere stimmen nach dem Ehrenrathe die Obersten, 
Oberstleutnants und Majors in derselben Weise, wie in den übrigen Ehrengerichten die Haupt- 
leute und Subalternoffiziere (vergl. § 43). 
Stabsoffiziere, welche den Ehrengerichten nicht unterworfen sind, nehmen in ehrengericht- 
lichen Untersuchungssachen an dem Fällen des Urtheils keinen Antheil (vergl. & 3). 
836. 
Die Stimmen werden, nach einer von dem Commandanten zu leitenden Berathung, von 
jedem Mitgliede des Ehrengerichts besonders, mündlich dem Ehrenrathe abgegeben. 
837. 
Es stimmen nur die anwesenden Mitglieder des Ehrengerichts; es müssen aber mindestens 
dreizehn Mitglieder desselben anwesend sein. Ist dieß nicht möglich, so wird das Ehrengericht 
nach der darüber einzuholenden Bestimmung des Corpscommandanten bei einem anderen 
Truppentheile gehalten oder der Spruch einstweilen ausgesetzt. 
Beurlaubte, kranke, commandirte Offiziere stimmen also nicht, können sich auch nicht 
vertreten lassen. Die Offiziere detachirter Abtheilungen stimmen hingegen. 
838. 
Bei einem Regimente, welches verschiedene Garnisonen hat, wird die geschlossene Verhand— 
lung des Offiziercorps des betreffenden Bataillons 2c. nebst den Acten den Offizieren der 
übrigen Bataillone, zum Zwecke ihrer nach § 35 anzuordnenden Abstimmung vorgelegt. 
839. 
Wenn Mitglieder des Ehrengerichts aus irgend einem Grunde nicht an der Abstimmung 
Theil genommen haben, so sind dieselben in dem Abstimmungsprotocolle unter Angabe der 
Gründe, weshalb sie nicht mitgestimmt haben, namhaft zu machen.
	        
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