Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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840. 
Jedes Votum, welches den im § 4 enthaltenen Bestimmungen nicht entspricht, ist von 
dem Ehrenrathe zurückzuweisen und dagegen die Abgabe eines diesen Bestimmungen ent- 
sprechenden Votums zu fordern. 
41. 
Es steht jedoch jedem Mitgliede des Ehrengerichts frei, sich für incompetent zu erklären oder 
auf Vervollständigung der Verhandlungen anzutragen, insofern ihm dieselben unvollständig 
erscheinen. 
42. 
Wenn aber die von Mitgliedern des Ehrengerichts ausgesprochene Meinung, daß sie zu 
Fällung eines Urtheiles incompetent oder die Acten unvollständig seien, in der Minorität ge- 
blieben ist, so müssen diese Mitglieder dennoch über den Angeschuldigten mitsprechen, und es 
bleibt sodann ihrer Ueberzeugung und ihrem Gewissen überlassen, inwiefern sie aus ihrer 
bereits ausgesprochenen Meinung einen Grund hernehmen zu müssen glauben, den Ange- 
schuldigten mit einer Strafe zu belegen oder auf Freisprechung zu votiren. 
43. 
Bei den Ehrengerichten der Stabsoffiziere findet weder eine Versammlung der Mitglieder, 
noch eine gemeinschaftliche Berathung derselben zum Zwecke der Abstimmung statt; vielmehr 
werden die Acten von dem Ehrenrathe nach der im § 35 bestimmten Reihenfolge den Mit- 
gliedern zugesendet, welche demnächst ihr Votum schriftlich, spätestens binnen drei Tagen nach 
Empfang der Acten, abzugeben haben, und ist dasselbe entweder den Acten beizufügen oder 
ohne Verzug an den Präses des Ehrenrathes zu übersenden. Der Didvisionscommandant 
nimmt an der Abstimmung nicht Theil. 
44. 
Zur Gültigkeit eines Urtheils der in den §§ 6, 7 und 9 erwähnten Ehrengerichte über 
Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittel 
der Stimmenden (§§ 37 und 38) ein gleiches Votum abgeben. 
Ist ein gültiges Urtheil nicht zu erlangen, so wird die Sache unter Beifügung der Acten 
und des Abstimmungsprotocolls dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere zur Entscheidung vor- 
gelegt und dort darüber in gleicher Weise, wie in allen anderen, vor dieses Ehrengericht gehörenden 
Untersuchungen erkannt. 
Hält sich das Ehrengericht einstimmig oder durch Stimmenmehrhbeit für incompetent, so ist 
auf dem Dienstwege Meldung zu erstatten. 
45. 
Für die Ehrengerichte der Stabsoffiziere gilt als Regel, daß es zur Gültigkeit eines Ur- 
theils nur der einfachen Majorität der Stimmenden bedarf und daß, wenn in einer Sache
	        
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