— 510 —
840.
Jedes Votum, welches den im § 4 enthaltenen Bestimmungen nicht entspricht, ist von
dem Ehrenrathe zurückzuweisen und dagegen die Abgabe eines diesen Bestimmungen ent-
sprechenden Votums zu fordern.
41.
Es steht jedoch jedem Mitgliede des Ehrengerichts frei, sich für incompetent zu erklären oder
auf Vervollständigung der Verhandlungen anzutragen, insofern ihm dieselben unvollständig
erscheinen.
42.
Wenn aber die von Mitgliedern des Ehrengerichts ausgesprochene Meinung, daß sie zu
Fällung eines Urtheiles incompetent oder die Acten unvollständig seien, in der Minorität ge-
blieben ist, so müssen diese Mitglieder dennoch über den Angeschuldigten mitsprechen, und es
bleibt sodann ihrer Ueberzeugung und ihrem Gewissen überlassen, inwiefern sie aus ihrer
bereits ausgesprochenen Meinung einen Grund hernehmen zu müssen glauben, den Ange-
schuldigten mit einer Strafe zu belegen oder auf Freisprechung zu votiren.
43.
Bei den Ehrengerichten der Stabsoffiziere findet weder eine Versammlung der Mitglieder,
noch eine gemeinschaftliche Berathung derselben zum Zwecke der Abstimmung statt; vielmehr
werden die Acten von dem Ehrenrathe nach der im § 35 bestimmten Reihenfolge den Mit-
gliedern zugesendet, welche demnächst ihr Votum schriftlich, spätestens binnen drei Tagen nach
Empfang der Acten, abzugeben haben, und ist dasselbe entweder den Acten beizufügen oder
ohne Verzug an den Präses des Ehrenrathes zu übersenden. Der Didvisionscommandant
nimmt an der Abstimmung nicht Theil.
44.
Zur Gültigkeit eines Urtheils der in den §§ 6, 7 und 9 erwähnten Ehrengerichte über
Offiziere vom Hauptmann oder Rittmeister abwärts ist erforderlich, daß mindestens zwei Drittel
der Stimmenden (§§ 37 und 38) ein gleiches Votum abgeben.
Ist ein gültiges Urtheil nicht zu erlangen, so wird die Sache unter Beifügung der Acten
und des Abstimmungsprotocolls dem Ehrengerichte der Stabsoffiziere zur Entscheidung vor-
gelegt und dort darüber in gleicher Weise, wie in allen anderen, vor dieses Ehrengericht gehörenden
Untersuchungen erkannt.
Hält sich das Ehrengericht einstimmig oder durch Stimmenmehrhbeit für incompetent, so ist
auf dem Dienstwege Meldung zu erstatten.
45.
Für die Ehrengerichte der Stabsoffiziere gilt als Regel, daß es zur Gültigkeit eines Ur-
theils nur der einfachen Majorität der Stimmenden bedarf und daß, wenn in einer Sache