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gleiche Vota von beiden Seiten vorhanden sind, diejenige Meinung für den Beschluß des Ehren—
gerichts anzunehmen ist, für welche der älteste Stabsoffizier sein Votum abgegeben hat.
Sind jedoch mehr als zwei Meinungen im Ehrengerichte vorhanden, so entscheidet die
relative Majorität und, wenn in einem solchen Falle für die Meinungen, welche die meisten
Stimmen für sich haben, eine gleiche Anzahl von Stimmen vorhanden ist, so gilt diejenige
dieser Meinungen als der Beschluß des Ehrengerichts, welcher der älteste Stabsoffizier beigetreten
ist; insofern aber dieser für eine andere Meinung sein Votum abgegeben hat, so giebt alsdann
von den beiden Meinungen, für welche eine gleiche Anzahl von Stimmen vorhanden ist, die
gelindere dergestalt den Ausschlag, daß dieselbe als der Beschluß des Ehrengerichts angenommen
werden muß.
846.
Geht der Ausspruch des Ehrengerichts dahin, daß die Verhandlungen für unvollständig
zu erachten, so ist die Vervollständigung nach der Meinung des Ehrengerichts durch den Ehren-
rath zu veranlassen und sodann definitiv von demselben Ehrengerichte zu erkennen.
6 47.
Ist auf eine Warnung oder auf Strafe oder Freisprechung erkannt, so ist das Erkenntniß
von dem Ehrenrathe abzufassen, zu unterschreiben und demselben ein kurzer Actenauszug bei-
zufügen. Jedes Erkenntniß muß, außer der Erkenntnißformel, in einer zusammenhängenden
Darstellung die Nachrichten über die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten, die Er-
zählung des zur Untersuchung gekommenen Vorfalls und die Gründe der Entscheidung enthalten.
§ 48.
Das Erkenntniß ist sodann auf dem Dienstwege zur Königlichen Bestätigung einzureichen und,
wenn letztere erfolgt, dem Angeschuldigten mit der Bestätigungsordre vom Ehrenrathe zu publiciren.
849.
Der Zweck des Ehrengerichts und die Würde des Standes erfordern, daß sowohl die
Verhandlungen des Ehrenrathes, als die des Ehrengerichts selbst, sowie der Ausfall des
Urthels bis nach erfolgter Publication geheim gehalten werden. Wer hiergegen handelt, verletzt
eine Pflicht des Offizierstandes.
850.
Gegen ein bestätigtes ehrengerichtliches Erkenntniß ist ohne Königliche Bestimmung ein
weiteres Verfahren nicht zulässig.
Kosten.
851.
Die ehrengerichtlichen Untersuchungen werden kosten- und stempelfrei bearbeitet und die
etwa entstehenden baaren Auslagen vom Militärfiscus übernommen.
1867. 76