Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ehrenrathe des nächsten Ehrengerichts Anzeige zu machen, welcher sodann die gütliche Aus— 
gleichung in der im & 6 u. fg. vorgeschriebenen Art versuchen muß. Gelingt dieß nicht oder 
ist der Aufenthalt der Betheiligten von zu kurzer Dauer, um die Ausgleichung zu bewirken, 
so muß der Ehrenrath durch seinen Vorgesetzten die Ehrenräthe der Betheiligten von dem 
Vorgange zur weiteren Veranlassung in Kenntniß setzen. 
5. 
Wird der Ehrenrath von Streitigkeiten oder Beleidigungen, die unter Offizieren vor- 
gefallen sind, durch die Betheiligten oder auf andere Weise in Kenntniß gesetzt, so muß er 
dem Commandanten zum weiteren Verfolg der Sache dieß anzeigen. 
86. 
Der Ehrenrath beginnt sodann die nöthigen Ermittelungen des Vorfalles. Diese Er— 
mittelungen können durch mündliche Erkundigungen und Nachfragen erfolgen; hält es aber 
der Ehrenrath für zweckmäßig, so kann von ihm auch ein jeder der Betheiligten zur Einreichung 
eines schriftlichen Thatberichts veranlaßt werden. 
87. 
Die Untersuchung des Ehrenrathes hat hauptsächlich eine gütliche Ausgleichung zum 
Zwecke. Deshalb muß der Ehrenrath durch Besprechung mit den Betheiligten und mit den 
bei dem Vorfalle etwa zugegen gewesenen Zeugen eine möglichst genaue Kenntniß über das 
Entstehen und den Hergang der Streitigkeit sich zu verschaffen suchen. 
88. 
Vor Allem ist es wichtig, die Ermittelung auf den Ursprung und die Ursachen der Streitig— 
keit, sowie auf den eigentlichen Urheber und nicht blos auf die Betheiligten zu richten, indem 
es häufig der Fall ist, daß weit früher schon besondere Lebensverhältnisse, Mißbrauch der 
Dienstbefugnisse oder ungezügelte Laune den Keim zu Mißverständnissen gelegt haben, die bei 
der kleinsten Veranlassung sodann heftig hervortreten. 
89. 
Ferner ist von dem Ehrenrathe auf die besonders aufregenden Umstände bei dem Vorgange 
selbst, auf die Art der verübten Beleidigung und namentlich darauf, ob dieselbe in einer den 
Offizierstand entehrenden Weise ausgesprochen ist, Rücksicht zu nehmen. 
810. 
Findet der Ehrenrath, daß der ganze Hergang ohne eine vorsätzliche Beleidigung nur auf 
Misßverständnissen beruht, so hat er die Sühne zu versuchen, die, wenn sie von den Be- 
theiligten angenommen wird, von dem Commandanten, unter dessen Leitung das Ehrengericht 
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