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steht, durch ihm von beiden Theilen zu gebenden Handschlag zu bestätigen oder schriftlich zu
genehmigen ist. In dem zuletzt gedachten Falle ist die Genehmigung zur gütlichen Beilegung
der Sache durch den Ehrenrath den Betheiligten bekannt zu machen.
811.
Bleibt der Sühneversuch fruchtlos, so sind die betheiligten Offiziere durch den Ehrenrath
auf die Bestimmungen der §§ 25 und 26 ausdrücklich aufmerksam zu machen. Sodann hat
der Commandant, unter dessen Leitung das Ehrengericht steht, die förmliche ehrengerichtliche
Untersuchung sogleich selbst anzuordnen und dieß dem höheren Befehlshaber, welchem nach
§6# 21 und 22 der Verordnung l vom heutigen Tage die Entscheidung über die Verhängung
der Untersuchung in anderen ehrengerichtlichen Angelegenheiten zusteht, im Dienstwege zu
melden.
812.
Nach Abschluß der Untersuchung wird in derartigen Fällen ebenso, wie in allen übrigen
vor die Ehrengerichte gewiesenen Sachen erkannt.
13.
Das Ehrengericht erkennt entweder:
a) daß der Fall zur ehrengerichtlichen Rüge nicht geeignet und die Ehre des oder der Be-
theiligten für nicht verletzt zu erachten sei, oder
b) auf eine Rüge gegen einen oder gegen beide Theile des Benehmens wegen und auf
wechselseitige, durch Handschlag zu bestätigende Ehrenerklärungen, oder
) auf Entlassung aus dem Dienste.
814.
In den Fällen des § 13a und b wird das Erkenntniß des Ehrengerichts dem Com-
mandanten, welchem nach der Bestimmung des § 11 von der Einleitung der förmlichen
ehrengerichtlichen Untersuchung Meldung zu machen ist, zur Bestätigung eingereicht.
Lautet dagegen das Erkenntniß auf Dienstentlassung, so ist darüber im Dienstwege die
Allerhöchste Entscheidung einzuholen. «
815.
Durch ein bestätigtes Erkenntniß (8 14 Abs. 1), welches den Betheiligten durch den
Ehrenrath zu publiciren ist, erhält der darin erörterte Conflict seine vollständige Erledigung
dergestalt, daß eine weitere Genugthuung von den Betheiligten nicht gefordert werden darf.
16.
Sollte eine unter Offizieren vorgefallene Streitigkeit oder Beleidigung nicht durch das
Chrengericht beizulegen sein oder sollten die Betheiligten zu erkennen geben, daß sie bei dem Aus-