Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 514 — 
steht, durch ihm von beiden Theilen zu gebenden Handschlag zu bestätigen oder schriftlich zu 
genehmigen ist. In dem zuletzt gedachten Falle ist die Genehmigung zur gütlichen Beilegung 
der Sache durch den Ehrenrath den Betheiligten bekannt zu machen. 
811. 
Bleibt der Sühneversuch fruchtlos, so sind die betheiligten Offiziere durch den Ehrenrath 
auf die Bestimmungen der §§ 25 und 26 ausdrücklich aufmerksam zu machen. Sodann hat 
der Commandant, unter dessen Leitung das Ehrengericht steht, die förmliche ehrengerichtliche 
Untersuchung sogleich selbst anzuordnen und dieß dem höheren Befehlshaber, welchem nach 
§6# 21 und 22 der Verordnung l vom heutigen Tage die Entscheidung über die Verhängung 
der Untersuchung in anderen ehrengerichtlichen Angelegenheiten zusteht, im Dienstwege zu 
melden. 
812. 
Nach Abschluß der Untersuchung wird in derartigen Fällen ebenso, wie in allen übrigen 
vor die Ehrengerichte gewiesenen Sachen erkannt. 
13. 
Das Ehrengericht erkennt entweder: 
a) daß der Fall zur ehrengerichtlichen Rüge nicht geeignet und die Ehre des oder der Be- 
theiligten für nicht verletzt zu erachten sei, oder 
b) auf eine Rüge gegen einen oder gegen beide Theile des Benehmens wegen und auf 
wechselseitige, durch Handschlag zu bestätigende Ehrenerklärungen, oder 
) auf Entlassung aus dem Dienste. 
814. 
In den Fällen des § 13a und b wird das Erkenntniß des Ehrengerichts dem Com- 
mandanten, welchem nach der Bestimmung des § 11 von der Einleitung der förmlichen 
ehrengerichtlichen Untersuchung Meldung zu machen ist, zur Bestätigung eingereicht. 
Lautet dagegen das Erkenntniß auf Dienstentlassung, so ist darüber im Dienstwege die 
Allerhöchste Entscheidung einzuholen. « 
815. 
Durch ein bestätigtes Erkenntniß (8 14 Abs. 1), welches den Betheiligten durch den 
Ehrenrath zu publiciren ist, erhält der darin erörterte Conflict seine vollständige Erledigung 
dergestalt, daß eine weitere Genugthuung von den Betheiligten nicht gefordert werden darf. 
16. 
Sollte eine unter Offizieren vorgefallene Streitigkeit oder Beleidigung nicht durch das 
Chrengericht beizulegen sein oder sollten die Betheiligten zu erkennen geben, daß sie bei dem Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.