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spruche des Ehrengerichts wegen der eigenthümlichen Verhältnisse des Offizierstandes sich nicht
beruhigen zu können glauben, so sind die Verhandlungen des. Ehrengerichts zwar zu schließen,
zugleich aber die Betheiligten auf die in 6§ 21 und fg. enthaltenen Strafen des Zweikampfes
vom Ehrenrathe aufmerksam zu machen.
817.
Erfährt in einem solchen Falle der Ehrenrath, daß die Betheiligten zum Zweikampfe zu
schreiten beabsichtigen, so hat er das Recht, auf dem Kampfplatze zu erscheinen und, wenn es
ihm in Vereinigung mit den Secundanten nicht möglich sein sollte, eine Ausgleichung herbei—
zuführen, als Kampfgericht den Gang und das Ende des Zweikampfes zu regeln.
818.
Während des Kampfes kann das erste Mitglied des Kampfgerichts einen eingetretenen
Mißbrauch der Waffen untersagen, das Aufhören des Kampfes aber, sobald ihm dieß unter
den obwaltenden Umständen und in Rücksicht auf die Standesverhältnisse zulässig erscheint,
gebieten. Wer diesen Anordnungen nicht Folge leistet, soll so bestraft werden, als wenn er
im Dienste den Befehlen seines Vorgesetzten entgegenhandelt.
819.
Gleich nach beendigtem Zweikampfe tritt unter Zugrundelegung der beim Ehrengerichte
stattgehabten Verhandlungen die Bestrafung wegen des vollzogenen Zweikampfes ein, insofern
nicht besondere Ereignisse während der Dauer oder beim Ausgange desselben eine neue
Untersuchung nöthig erscheinen lassen.
820.
Wird eine solche Untersuchung nothwendig, so hat dieselbe der betreffende, mit der höheren
Gerichtsbarkeit versehene Befehlshaber sofort anzuordnen und für die Beschleunigung möglichst
zu sorgen, damit über die Betheiligten durch ein Kriegsgericht erkannt werden kann.
8 21.
Ist in dem Zweikampfe keiner der beiden Duellanten getödtet worden, so haben beide
Theile mit Rücksicht auf die erfolgte leichtere oder schwerere Verwundung einmonatlichen bis
zweijährigen Festungsarrest verwirkt.
8 22.
Ist in dem Zweikampfe einer der Duellanten getödtet worden, oder der später erfolgte
Tod die unmittelbare Folge der im Zweikampfe erhaltenen Wunde, so trifft den Ueberlebenden
ein- bis vierjähriger Festungsarrest.
823.
War die Herausforderung auf eine solche Art des Zweikampfes, welche die Tödtung
eines der beiden Theile zur unabwendbaren Folge haben mußte, oder dahin gerichtet, daß der