Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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spruche des Ehrengerichts wegen der eigenthümlichen Verhältnisse des Offizierstandes sich nicht 
beruhigen zu können glauben, so sind die Verhandlungen des. Ehrengerichts zwar zu schließen, 
zugleich aber die Betheiligten auf die in 6§ 21 und fg. enthaltenen Strafen des Zweikampfes 
vom Ehrenrathe aufmerksam zu machen. 
817. 
Erfährt in einem solchen Falle der Ehrenrath, daß die Betheiligten zum Zweikampfe zu 
schreiten beabsichtigen, so hat er das Recht, auf dem Kampfplatze zu erscheinen und, wenn es 
ihm in Vereinigung mit den Secundanten nicht möglich sein sollte, eine Ausgleichung herbei— 
zuführen, als Kampfgericht den Gang und das Ende des Zweikampfes zu regeln. 
818. 
Während des Kampfes kann das erste Mitglied des Kampfgerichts einen eingetretenen 
Mißbrauch der Waffen untersagen, das Aufhören des Kampfes aber, sobald ihm dieß unter 
den obwaltenden Umständen und in Rücksicht auf die Standesverhältnisse zulässig erscheint, 
gebieten. Wer diesen Anordnungen nicht Folge leistet, soll so bestraft werden, als wenn er 
im Dienste den Befehlen seines Vorgesetzten entgegenhandelt. 
819. 
Gleich nach beendigtem Zweikampfe tritt unter Zugrundelegung der beim Ehrengerichte 
stattgehabten Verhandlungen die Bestrafung wegen des vollzogenen Zweikampfes ein, insofern 
nicht besondere Ereignisse während der Dauer oder beim Ausgange desselben eine neue 
Untersuchung nöthig erscheinen lassen. 
820. 
Wird eine solche Untersuchung nothwendig, so hat dieselbe der betreffende, mit der höheren 
Gerichtsbarkeit versehene Befehlshaber sofort anzuordnen und für die Beschleunigung möglichst 
zu sorgen, damit über die Betheiligten durch ein Kriegsgericht erkannt werden kann. 
8 21. 
Ist in dem Zweikampfe keiner der beiden Duellanten getödtet worden, so haben beide 
Theile mit Rücksicht auf die erfolgte leichtere oder schwerere Verwundung einmonatlichen bis 
zweijährigen Festungsarrest verwirkt. 
8 22. 
Ist in dem Zweikampfe einer der Duellanten getödtet worden, oder der später erfolgte 
Tod die unmittelbare Folge der im Zweikampfe erhaltenen Wunde, so trifft den Ueberlebenden 
ein- bis vierjähriger Festungsarrest. 
823. 
War die Herausforderung auf eine solche Art des Zweikampfes, welche die Tödtung 
eines der beiden Theile zur unabwendbaren Folge haben mußte, oder dahin gerichtet, daß der
	        
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