Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zweikampf so lange fortgesetzt werden solle, bis einer der beiden Theile getödtet sein würde, 
so tritt: 
wenn bei dem Zweikampfe einer der beiden Theile getödtet worden: 
fünf= bis zehnjährgen, 
und wenn keine Tödtung erfolgt ist: 
zwei= bis sechsjähriger 
Festungsarrest ein, wobei jedoch § 2 8 zu berücksichtigen ist. 
824. 
Hat der Ueberlebende 
a) in dem Zweikampfe die herkömmlichen oder verabredeten Formen desselben absichtlich 
verletzt und dadurch den Tod des Gegners bewirkt, oder 
b) den Gegner, nachdem er wehrlos geworden, getödtet, 
so hat derselbe zehn- bis zwanzigjährigen Festungsarrest und Dienstentlafsung verwirkt. 
825. 
Ist der Zweikampf ohne Anzeige (s. § 2) der ihn veranlassenden Streitigkeit vollzogen 
worden, so tritt der wegen der Vollziehung desselben an sich verwirkten Strafe 
a) in den Fällen des § 21 zwei= bis viermonatlicher, 
b) in den Fällen des § 22 sechsmonatlicher bis einjähriger und 
C) in den Fällen des §6 23 ein= bis zweijähriger Festungsarrest 
als Straferhöhung hinzu. 
826. 
Eine gleiche Straferhöhung soll Diejenigen treffen, welche, während die Sache vor dem 
Ehrenrathe oder dem Ehrengerichte schwebt, zum Zweikampfe schreiten, sowie Diejenigen, welche 
den Zweikampf ohne Secundanten oder ohne ärztlichen Beistand vollziehen. 
827. 
Cartellträger, Secundanten und Zeugen des Zweikampfes haben in den Fällen der 88 25 
und 26 einen ein- bis sechsmonatlichen Festungsarrest verwirkt. 
828. 
Bei Zumessung der Strafen (88 21 fg.), sei es, daß die Bestrafung auf Grund der 
ehrengerichtlichen Verhandlungen oder der späteren, über den Ausgang des Zweikampfes statt- 
gehabten Untersuchung erfolgt, ist ganz besonders zu berücksichtigen: 
a) ob der Urheber des Zweikampfes denselben absichtlich und böswillig herbeigeführt hat; 
b) ob dieß nur in leidenschaftlicher Aufregung geschehen ist; 
F) inwieweit die eigenthümlichen Verhältnisse des Offizierstandes mitgewirkt baben und 
d) ob die Folgen des Zweikampfes nur durch die nothwendige Abwehr herbeigeführt sind.
	        
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