Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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834. 
Anreizung zum Zweikampfe wird, wenn es nicht zur Vollziehung des Zweikampfes ge— 
kommen ist, mit Arrest, wenn aber der Zweikampf wirklich stattgefunden hat, mit Festungs— 
arrest bis zu zwei Jahren und, nach Bewandniß der Umstände, mit Dienstentlassung bestraft. 
835. 
Wer wegen eines von dem Ehrengerichte gefällten Spruches, oder wegen einer von dem 
Ehrenrathe, oder dem Kampfgerichte getroffenen Bestimmung an einem Mitgliede desselben 
Händel sucht, ist so zu bestrafen, als wenn er dieses Vergehen gegen einen Vorgesetzten wegen 
dienstlicher Anordnung sich schuldig macht. 
836. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung (§ 21—.24) finden auch dann Anwendung, 
wenn der Zweikampf im Auslande vollzogen ist oder in einer sträflichen Uebereilung ein Ren- 
contre stattgefunden hat. 
In letzterem Falle kann die Strafe des Zweikampfes gegen einen oder beide Theile erhöht 
oder, nach Befinden der Umstände, die Sache nach der Vorschrift des § 31 erledigt werden. 
837. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für alle diejenigen inactiven und verab— 
schiedeten Offiziere, welche den Ehrengerichten nach 8 3 der darüber ergangenen Verordnung J 
vom heutigen Tage unterworfen sind. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestät diese Verordnung eigenhändig vollzogen und 
das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 4. November 1867. 
Johann. 
6 Alfred von Fabrice. 
  
Letzte Absendung: am 20. December 18607.
	        
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