Gesch-und Verord nungsblall
für das Königreich Sachsen.
27. Stück vom Jahre 1867.
143. Verordnung
über die Leistungen für das Militär;
vom 30. November 1867.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden Khnig von Sachsen
2c. 22. 206c.
haben zu Vollziehung und Ausführung von §& 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
unter Veranstaltung einer Revision der über die Leistungen des Landes für das Militär be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen, eine Zusammenstellung der in dieser Beziehung nunmehr
und künftig geltenden Vorschriften besorgen lassen, und verordnen hierauf wie folgt:
I.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die gegenwärtige Verordnung bezieht sich auf die verschiedenen Bedürfnisse, welche dem
Königlich Sächsischen Militär, bez. den Norddeutschen Bundes-, sowie den mit ihnen allürten
und im Militär-Conventionsverbande stehenden Truppen neben den geordneten Geld-, Be-
kleidungs= und sonstigen reglementsmäßigen Gebührnissen, im Friedenszustande zu gewähren
sind, und enthält die näheren Bestimmungen sowohl über die Gegenstände dieser Bedürfnisse,
als über die Art und Weise, wie selbige dem Militär verschafft werden sollen.
22.
Diese sämmtlichen Bedürfnisse werden, soviel möglich, unmittelbar durch die Militär-
verwaltungsbehörden besorgt werden; dafern dieß aber, nach Beschaffenheit derselben und den
eintretenden Umständen, nicht für angemessen erkannt werden sollte, wird die Leistung der
Communen, nach den in gegenwärtiger Verordnung bestimmten Verpflichtungen derselben, in
Anspruch genommen werden.
1867. 77