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& 14. Geses,
die Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837, 11. Sep-
tember 1843 und 21. September 1864 auf die u Zeit in Sachsen stehenden
Königlich Preußischen Truppen betreffend;
vom 13. Februar 1867.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 22. 106.
haben Uns bewogen gefunden, für die Dauer der Zeit, während welcher in Folge der in Aus-
führung des Artikels 4 des Friedensvertrags vom 21.,24. October 1866 (Seite 212 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zwischen Sachsen und Preußen verein-
barten besonderen Bestimmungen Königlich Preußische Truppen in Sachsen ihren Standort
haben, wegen der in Bezug auf diese Truppen auf Seiten Unserer Unterthanen vorkommenden
Leistungen Verfügung zu treffen, und verordnen daher hiermit, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, wie folgt:
Die Bestimmungen:
a) des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom 7. December 1837
(Seite 142 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837),
b) des Gesetzes, die Ausführung der Bestimmung im § 3 des ersten Theils der Ordon=
nanz vom 7. December 1837 betreffend, vom 1 1. September 1843 (Seite 109 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843),
) des Gesetzes, einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7. December 1837
und 11. September 1843 betreffend, vom 2 1. September 1 864 (Seite 312 fg.
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864),
sind in gleicher Weise, wie in Beziehung auf das Königlich Sächsische Militär, so auch in Be—
ziehung auf diejenigen Königlich Preußischen Truppen in Anwendung zu bringen, welche in
Folge der in Ausführung des Artikels 4 des Friedensvertrags vom 21./24. October 1866
zwischen Sachsen und Preußen getroffenen besonderen Bestimmungen bis zu dem ebendaselbst
festgesetzten Zeitpunkte von Preußen nach Sachsen gestellt und in letzterem Lande untergebracht
werden.
Das Kriegsministerium wird im Verordnungswege bekannt machen, wenn Artikel 4 des
Friedensvertrags vom 21./24. October 1866 in der eingangsgedachteu Beziehung für erfüllt
anzusehen ist.
Dieses Gesetz ist mit dem letzten Tage der Absendung des betreffenden Stückes des Gesetz-
und Verordnungsblattes für bekannt gemacht zu erachten und ist im Uebrigen Unser Kriegs-
ministerium mit Ausführung desselben beauftragt.