Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 16 — 
& 14. Geses, 
die Anwendung der Bestimmungen der Gesetze vom 7. December 1837, 11. Sep- 
tember 1843 und 21. September 1864 auf die u Zeit in Sachsen stehenden 
Königlich Preußischen Truppen betreffend; 
vom 13. Februar 1867. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 22. 106. 
haben Uns bewogen gefunden, für die Dauer der Zeit, während welcher in Folge der in Aus- 
führung des Artikels 4 des Friedensvertrags vom 21.,24. October 1866 (Seite 212 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) zwischen Sachsen und Preußen verein- 
barten besonderen Bestimmungen Königlich Preußische Truppen in Sachsen ihren Standort 
haben, wegen der in Bezug auf diese Truppen auf Seiten Unserer Unterthanen vorkommenden 
Leistungen Verfügung zu treffen, und verordnen daher hiermit, mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt: 
Die Bestimmungen: 
a) des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, vom 7. December 1837 
(Seite 142 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837), 
b) des Gesetzes, die Ausführung der Bestimmung im § 3 des ersten Theils der Ordon= 
nanz vom 7. December 1837 betreffend, vom 1 1. September 1843 (Seite 109 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), 
) des Gesetzes, einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7. December 1837 
und 11. September 1843 betreffend, vom 2 1. September 1 864 (Seite 312 fg. 
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), 
sind in gleicher Weise, wie in Beziehung auf das Königlich Sächsische Militär, so auch in Be— 
ziehung auf diejenigen Königlich Preußischen Truppen in Anwendung zu bringen, welche in 
Folge der in Ausführung des Artikels 4 des Friedensvertrags vom 21./24. October 1866 
zwischen Sachsen und Preußen getroffenen besonderen Bestimmungen bis zu dem ebendaselbst 
festgesetzten Zeitpunkte von Preußen nach Sachsen gestellt und in letzterem Lande untergebracht 
werden. 
Das Kriegsministerium wird im Verordnungswege bekannt machen, wenn Artikel 4 des 
Friedensvertrags vom 21./24. October 1866 in der eingangsgedachteu Beziehung für erfüllt 
anzusehen ist. 
Dieses Gesetz ist mit dem letzten Tage der Absendung des betreffenden Stückes des Gesetz- 
und Verordnungsblattes für bekannt gemacht zu erachten und ist im Uebrigen Unser Kriegs- 
ministerium mit Ausführung desselben beauftragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.