Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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83. 
In letzterem Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Unterschied, zu den Leistungen 
für das Militär verpflichtet, und geben für die Mitleidenheit der einzelnen Ortschaften und 
der innerhalb derselben und deren Flurarenzen gelegenen Besitzungen und Grundstücke die 
Steuereinheiten den Maßstab, wie sie aus den vorhandenen Local-Grundsteuercatastern sich 
ergeben. 
4. 
Die Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der 
Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militär (der 
Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commandos auf die einzelnen Ortschaften 
und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen 
und Grundstücke erfolgt durch Zusammenschlagung mehrerer Steuereinheiten zu Militärleistungs- 
einheiten. 
85. 
Jede Militärleistungseinheit faßt 500 Steuereinheiten in sich. 
86. 
Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuercatastern besondere 
Militärleistungscataster für jeden Ort zu halten, welche, nach erfolgter Prüfung durch das 
Kriegsministerium, bei Vertheilung und Erhebung der § 4 angegebenen Naturalleistungen zur 
Grundlage und zum Maßstabe dienen. 
7. 
In Orten gemischter Gerichtsbarkeit liegt der Gemeindeobrigkeit die Anfertigung des Ca- 
tasters ob. Auf Letztere gehen auch alle die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten 
über und sie bildet für selbige die erste Instanz. 
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Bei Formirung der Militärleistungseinheiten (§ 5) werden 
a) in Bezug auf die Lieferungen nur die auf den Feldgrundstücken haftenden Steuer- 
einheiten, 
b) in Betreff der Spannleistungen die Steuereinheiten der Feld= und Wiesengrundstücke 
und 
C) binsichtlich der Einquartierung neben den unter b bemerkten Steuereinheiten noch die- 
jenigen in Aufrechnung gebracht, und in die Localcataster eingetragen, womit die Gärten 
und Gebäude nebst Zubehör belegt sind. 
89. 
Bei Berechnung der nach § 8 unter c zum Behufe der Eingquartierung aufzustellenden
	        
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