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83.
In letzterem Falle sind sämmtliche Orte des Landes, ohne Unterschied, zu den Leistungen
für das Militär verpflichtet, und geben für die Mitleidenheit der einzelnen Ortschaften und
der innerhalb derselben und deren Flurarenzen gelegenen Besitzungen und Grundstücke die
Steuereinheiten den Maßstab, wie sie aus den vorhandenen Local-Grundsteuercatastern sich
ergeben.
4.
Die Vertheilung folgender Naturalleistungen: der Lieferungen, der Spannungen und der
Verschaffung des Unterkommens und der damit verbundenen Bedürfnisse für das Militär (der
Einquartierung) bei Märschen, Cantonnements und Commandos auf die einzelnen Ortschaften
und die innerhalb derselben und deren Flurgrenzen gelegenen beitragspflichtigen Besitzungen
und Grundstücke erfolgt durch Zusammenschlagung mehrerer Steuereinheiten zu Militärleistungs-
einheiten.
85.
Jede Militärleistungseinheit faßt 500 Steuereinheiten in sich.
86.
Hiernach sind von den Obrigkeiten aus den vorhandenen Grundsteuercatastern besondere
Militärleistungscataster für jeden Ort zu halten, welche, nach erfolgter Prüfung durch das
Kriegsministerium, bei Vertheilung und Erhebung der § 4 angegebenen Naturalleistungen zur
Grundlage und zum Maßstabe dienen.
7.
In Orten gemischter Gerichtsbarkeit liegt der Gemeindeobrigkeit die Anfertigung des Ca-
tasters ob. Auf Letztere gehen auch alle die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten
über und sie bildet für selbige die erste Instanz.
6
Bei Formirung der Militärleistungseinheiten (§ 5) werden
a) in Bezug auf die Lieferungen nur die auf den Feldgrundstücken haftenden Steuer-
einheiten,
b) in Betreff der Spannleistungen die Steuereinheiten der Feld= und Wiesengrundstücke
und
C) binsichtlich der Einquartierung neben den unter b bemerkten Steuereinheiten noch die-
jenigen in Aufrechnung gebracht, und in die Localcataster eingetragen, womit die Gärten
und Gebäude nebst Zubehör belegt sind.
89.
Bei Berechnung der nach § 8 unter c zum Behufe der Eingquartierung aufzustellenden