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Militärleistungseinheiten ist bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungspflichtigen
Bestandtheilen zusammen mehr als 1000 Steuereinheiten haften, von dem Mehrbetrage, die
Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem hiernach verbleibenden Betrage sind unter Hinzurech—
nung des ersten Tausend, welches jedenfalls ohne Abzug zu lassen ist, Militärleistungseinheiten
zu bilden. Geht in diesem Betrage die Summe von 500 nicht rein auf, so ist das Mehrere
im Ortscataster als Bruchtheil einer Militärleistungseinheit in Ansatz zu bringen.
810.
Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung in den Ge—
meinden selbst anlangt, so kann solche nur nach den im § 8 unter c zur Aufrechnung kommen-
den Steuereinheiten erfolgen.
811.
Alle nach § 8 dieser Verordnung zu Militärleistungen verpflichtete Grundstücke sind mit
Einschluß der Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von dem Orte, in dessen Flurbezirke sie
liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen und werden daher auch die auf selbigen haftenden Steuer-
einheiten in dem Militärleistungscataster dieses Ortes mit aufgeführt und aufgerechnet.
Wenn die Besitzer der hiernach verpflichteten Grundstücke mit bewohnbaren Gebäuden in
dem Flurbezirke nicht ansäßig sind, auch wegen Uebernahme der auf sie kommenden Eingquar-
tierung mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und
verpflichtet, ihre Verbindlichkeit zur Aufnahme von Eingquartierung durch Ueberlassung der or-
donnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und Leistung eines Geldzuschusses gegen die
betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. Dieser Geldzuschuß beträgt vorläufig und bis zu
anderweiter definitiver Regulirung der Angelegenheit die Hälfte der Vergütung, welche nach
den bisherigen Ordonnanzgesetzen (den Gesetzen vom 7. December 1837, 11. September 1843
und 21. September 1864) für die betreffenden Leistungen aus der Staatscasse zu ver-
güten war.
Der volle Betrag dieser letzteren Vergütung ist ausnahmsweise dann zuzuschießen, wenn
nur das ordonnanzmäßige Unterkommen zu gewähren ist.
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht be-
wohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen je-
doch dann den hinsichtlich der besonderen Vereinbarung und der Geldausgleichung vorstehend
aufgestellten Regeln.
812.
Den Besitzern von Rittergütern und solchen Gütern, welche zwar nicht wirkliche Ritter—
gutseigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, bleibt nach-
gelassen, an den Gemeindeverhandlungen und Berathungen über Militärleistungen und darauf
sich beziehende Ausgleichungen, sofern diese Güter der Gemeinde gegenüber dabei betheiligt sind,
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