Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 521 — 
Militärleistungseinheiten ist bei solchen einzelnen Besitzungen, auf deren leistungspflichtigen 
Bestandtheilen zusammen mehr als 1000 Steuereinheiten haften, von dem Mehrbetrage, die 
Hälfte in Abzug zu bringen. Von dem hiernach verbleibenden Betrage sind unter Hinzurech— 
nung des ersten Tausend, welches jedenfalls ohne Abzug zu lassen ist, Militärleistungseinheiten 
zu bilden. Geht in diesem Betrage die Summe von 500 nicht rein auf, so ist das Mehrere 
im Ortscataster als Bruchtheil einer Militärleistungseinheit in Ansatz zu bringen. 
810. 
Was dagegen die etwaige Geldausgleichung wegen der Naturaleinquartierung in den Ge— 
meinden selbst anlangt, so kann solche nur nach den im § 8 unter c zur Aufrechnung kommen- 
den Steuereinheiten erfolgen. 
811. 
Alle nach § 8 dieser Verordnung zu Militärleistungen verpflichtete Grundstücke sind mit 
Einschluß der Pertinenzstücke auswärtiger Besitzungen von dem Orte, in dessen Flurbezirke sie 
liegen, zur Mitleidenheit zu ziehen und werden daher auch die auf selbigen haftenden Steuer- 
einheiten in dem Militärleistungscataster dieses Ortes mit aufgeführt und aufgerechnet. 
Wenn die Besitzer der hiernach verpflichteten Grundstücke mit bewohnbaren Gebäuden in 
dem Flurbezirke nicht ansäßig sind, auch wegen Uebernahme der auf sie kommenden Eingquar- 
tierung mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und 
verpflichtet, ihre Verbindlichkeit zur Aufnahme von Eingquartierung durch Ueberlassung der or- 
donnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und Leistung eines Geldzuschusses gegen die 
betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. Dieser Geldzuschuß beträgt vorläufig und bis zu 
anderweiter definitiver Regulirung der Angelegenheit die Hälfte der Vergütung, welche nach 
den bisherigen Ordonnanzgesetzen (den Gesetzen vom 7. December 1837, 11. September 1843 
und 21. September 1864) für die betreffenden Leistungen aus der Staatscasse zu ver- 
güten war. 
Der volle Betrag dieser letzteren Vergütung ist ausnahmsweise dann zuzuschießen, wenn 
nur das ordonnanzmäßige Unterkommen zu gewähren ist. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht be- 
wohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen je- 
doch dann den hinsichtlich der besonderen Vereinbarung und der Geldausgleichung vorstehend 
aufgestellten Regeln. 
812. 
Den Besitzern von Rittergütern und solchen Gütern, welche zwar nicht wirkliche Ritter— 
gutseigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, bleibt nach- 
gelassen, an den Gemeindeverhandlungen und Berathungen über Militärleistungen und darauf 
sich beziehende Ausgleichungen, sofern diese Güter der Gemeinde gegenüber dabei betheiligt sind, 
77“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.