Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

829. 
Sie betreffen entweder 
Verpflegungs- 
oder 
Ausrüstungsgegenstände. 
830. 
Die Lieferungen der ersten Art bestehen in Korn und Hafer, und werden von den Be— 
sitzern der Feldgrundstücke nach dem Verhältnisse der letzteren geleistet. 
831. 
Die Lieferungen der letzteren Art beschränken sich auf das Bedürfniß an Pferden für die 
Artillerie und den Train, welche bei eintretender Mobilmachung der Armee erforderlich werden. 
Ueber den Maßstab der Lieferungen, sowie über die Abschätzung und taxmäßige Bezahl- 
ung der Pferde, bleiben für vorkommende Fälle besondere Bestimmungen vorbehalten. 
B. 
Von dem Unterkommen des Militärs und den damit verbundenen 
Bedürfnissen. 
Erstes Capitel. 
VBon dem Anterkommen und den damit verbundenen Bedürfnissen im Allgemeinen. 
832. 
Diese bestehen in Wohnung und Stallung, ferner in Kirchen-, Uebungs= und Unterrichts- 
plätzen, in Hospitälern, Geschäftsräumen, Wachten, Gefängnissen und Behältnissen zur Auf- 
bewahrung der Militäreffecten. 
* 33. 
Sämmtliche Orte des Landes sind in gleicher Maße verpflichtet, das Militär ohne Unter- 
schied der Waffengattungen aufzunehmen und demselben Unterkemmen und Ouartier- 
bedürfnisse zu gewähren. 
834. 
Die Bestimmungen, in welchen Abtheilungen, in welchen Orten und auf wie lange in 
jedem Orte das Militär untergebracht werden soll, werden durch das Kriegsministerium er- 
lassen. 
835. 
In Ansehung der Ansprüche des Militärs bei Naturaleinquartierungen gelten folgende 
nähere Bestimmungen.
	        
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