Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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836. 
Was den Quartiergelaß der Offiziere der verschiedenen Grade betrifft, so gebühren bei 
jeder Gelegenheit, bei der dieselben durch die Ortsbehörden untergebracht werden: 
a) einem General der Infanterie 6 Stuben, 2 Dienerstuben, 1 Heerd zum Kochen, 
b) . Divisionscommandanten 5 — 1 O " 
C) -Brigadecommandante 4 1 - 1 — — 
d) Regimentscommandanten 3 1 — 1 O O= 
e) Stabsoffizier 2 1 1 - - 
f)-Hauptmann(Rittmeister 
undOberstabsarzt2- 1 - 1- - 
g)-Oberleutnant,Leutnant, 
Stabs= und Assistenz- 
"6 arzt ...1- 1 - 
Offiziere und Militärbeamte, die nicht in Vorstehendem aufgeführt sind, erhalten den Quartier— 
gelaß in gleicher Maße je nach ihrem Rangverhältnisse. 
Die Quartiere müssen für jeden Einzelnen in Beziehung auf seine Dienstverrichtungen 
möglichst bequem gelegen und in bewohnbarem Zustande sein, auch, soweit es angeht, in den 
unteren Etagen angewiesen werden. 
Ferner kommt den Vorgenannten für so viel Pferde, als der Betreffende Rationen bezieht, 
Stallung, und außerdem Holzgelaß für einmonatlichen Holzbedarf zu. 
Die zu gewährenden Quartierbedürfnisse aber sind: 
a) 324 Rhein. Kubikfuß = 3430 Klafter Sächs. Maaß weiches Scheitholz auf die 
sechs Wintermonate für jede Stube. Zur Hälfte kann das Holz auch in anderem 
Feuerungsmateriale nach den darüber bestehenden gewöhnlichen Verhältnissen gewährt 
werden. Ebenso regulirt sich der Betrag des Holzes nach den üblichen Verhältnissen, 
wenn anstatt weichen hartes Holz gegeben wird. Beleuchtung wird nicht geliefert. 
b) Betten für eine Person und außerdem für einen Stabsoffizier 1 bis 2, für einen 
Generalmajor 3 bis 4 und für einen Generalleutnant und General 4 bis 5 Be- 
dienten-Lagerstätten. 
c) Meubles, für jede Stube ein Tisch mit Behältniß zum Verschließen, welches jedoch 
bei mehreren Tischen in den größeren Quartieren nur bei einem derselben nöthig ist, 
ferner 4 Stühle, und in den Wohnungen von drei und mehr Stuben ein Schrank 
mit Schubladen, oder anderen Behältnissen, die verschlossen werden können. Außer- 
dem müssen in den Quartieren der Generäle der Infanterie und Reiterei, wenigstens 
für eines der ihnen gebührenden Zimmer 4 Stühle und 2 Tische mehr vorhanden 
sein; desgleichen in dem Büreaugelasse der Brigadegenerale und Brigadiers. Die 
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