Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Sie müssen mit Kammern, welche gegen den Eindruck der Witterung wohl verwahrt 
sind, an einem gesunden Orte im Hause liegen, gehöriges Licht und nach den oberen Etagen 
eine ordentliche Treppe haben, zufrieden sein. 
Die Belegung der Kammern rücksichtlich der Personenzahl ist nach Maßgabe des Raumes 
zu bestimmen. 
841. 
An Geräth sind für eine Kammer erforderlich: 1 Tisch, 3 bis 4 Fuß lang, 2 bis 3 Fuß 
breit — für jede Person 1 hölzerner Schemmel — eine Vorrichtung zum Aufhängen der 
Montirungsstücke — die gehörige Anzahl Lagerstellen nach der Personenzahl. Die letzteren 
müssen reinlich sein und aus 1 Bettgestelle nebst Stroh, 1 Unterbette oder 1 Matratze, 
1 Kopfkissen, 1 Betttuche und einer für den Winter zureichend warmen Decke oder einem 
Deckebette bestehen. Bettwäsche wird monatlich, Stroh von 2 zu 2 Monaten gewechselt. 
Wöchentlich ist ein reines Handtuch zum Gebrauche zu verabfolgen. 
42. 
Am Tage hält sich die Einquartierung in des Wirthes Wohnstube oder in einer anderen 
reinlichen Stube der Hausgenossen auf, welche im Winter geheizt wird und wo bis 9 Uhr 
Abends ein Licht oder eine Lampe zur gemeinschaftlichen Benutzung brennt. 
Ist diese Einrichtung mit den häuslichen Verhältnissen des Quartiergebers nicht verein- 
bar, so muß derselbe eine besondere Stube anweisen und im Winter deren Heizung besorgen, 
auch das nöthige Licht verabreichen. 
43. 
Die Einquartierung muß sich so einrichten, daß sie zum Kochen den Heerd des Wirthes — 
der auch das erforderliche Koch-, Eß= und Trinkgeschirr, ingleichen Waschgeräthschaften her- 
zugeben hat — und dazu, sowie zum Waschen das gewöhnliche Küchenfeuer mit benutzt. 
. 844. 
Im Vorstehenden (88 40 bis 43) ist zunächst der Anspruch der Soldaten bestimmt, 
und darnach werden den Unteroffizieren und allen denselben im Range gleichstehenden anderen 
wirklichen Militärpersonen, mit Rücksicht auf das höhere Quartiergeld, die Quartierbedürfnisse 
angemessen zu gewähren sein. 
Diejenigen Personen, welche Dienstpapiere aufzubewahren haben, bedürfen eines Tisches 
und einer Schublade zum Verschließen. 
45. 
Die Schmiede und Büchsenmacher sind befugt, in den Orten, in denen sie sich im Quartiere 
befinden, die Werkstellen der Schmiede und Schlosser mit zu benutzen, wofür Letztere für Rech- 
nung der Kriegscasse Entschädigung erhalten. Für Handwerkszeug und Feuerungsmaterial 
haben Erstere aus eigenen Mitteln zu sorgen. 
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