— 17 —
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei—
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 13. Februar 1867.
Johann.
Alfred von Fabrice.
15. Gesetz,
einige Zusätze und Nachtragsbestimmungen zu den Gesetzen über die Pensionirung
der Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837
und 24. März 1852 betreffend;
vom 15. Februar 1867.
Wio#, Johann, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen
2c. 12c. 2c.
haben einige Zusätze und Nachtragsbestimmungen zu den Gesetzen über die Pensionirung der
Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837 (Seite 2 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1838) und 24. März 1852 (Seite 5 4 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) für nöthig befunden und verordnen daher mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
Zu Abschnitt A.
& 1. Jeder Offizier und im Range eines solchen stehende Militärarzt oder sonstige Zu § 2 des
Militärbeamte, welcher im Kriege invalid und dadurch zur Fortsetzung des Dienstes unfähig —
geworden ist, erhält eine Erhöhung der normalmäßigen Pension, und zwar um 200 Thaler 18352.
jährlich, wenn er im Range eines Leutnants oder Oberleutnants, um 150 Thaler jährlich,
wenn er im Range eines Hauptmanns oder zweiten Stabsoffiziers, um 100 Thaler jährlich
aber, wenn er im Range über den zweiten Stabsoffizier steht.
#2. Die § 3 des Gesetzes vom 17. December 1837 bezeichneten Offiziere und 8 des
Militärärzte, sowie unter gleichen Voraussetzungen die sonstigen, in Offiziersrang stehenden Upelabes nam
Militärbeamten, erhalten, wenn sie unter dem Range eines Hauptmanns I. Klasse stehen, als 1837.
Pension außer ihrem vollen Diensteinkommen noch eine Zulage von 200 Thalern jährlich.
Die einen Erwerb ausschließende Unfähigkeit zum Gebrauche einer der im § 3 des Gesetzes
vom 17. December 1837 bemerkten Gliedmaßen wird dem Verluste gleich geachtet.