Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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846. 
Für jede Compagnie oder Schwadron ist ein zusammenhängendes Quartierrevier zu be— 
stimmen. Unverheirathete Soldaten dürfen nicht mit beweibten zusammen in einer Stube 
oder Kammer einquartiert werden. 
847. 
Für Dienstpferde sind abgesonderte Ställe anzuweisen. Die für diese zu gewährenden 
Utensilien sind: 
für jedes Pferd eine Halfterkette, 
für ein bis mit drei Pferde: 
1 Tränkeimer, 
1 Streugabel von Holz, 
1 Futterschwinge, 
1 Handlaterne mit Beleuchtung, 
1 Stallbesen; 
für 4 bis mit 6 Pferde: 
die doppelte Zahl vorstehender Vedürfnisse mit Ausnahme doppelter Handlaternen. 
Bei größerer Pferdezahl in einem Stalle richtet sich das zu Gewährende nach 
vorstehendem Verhältnisse. 
Außerdem soll in jedem Stalle eine eiserne Schaufel sein. 
Die Unterhaltung dieses Stallgeräths besorgt der Wirth, wofür ihm der Dünger gehört. 
Der Stall muß mit Raufen und Krippen versehen sein. Die Stände dürfen nicht unter 
4 Ellen lang und 3 Ellen breit sein und sind durch Standbäume zu trennen. Der Fußboden 
soll gebohlt oder gepflastert sein. 
48. 
In der Nähe des Stalles bedarf es eines trockenen Raumes für Sattel und Zeug und 
Geschirre, eines zu verschließenden Futterkastens und eines Raumes zur Aufbewahrung des 
Rauchfutters auf 4 Tage. 
49. 
Die Ställe, in welchen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Militärpferde gestanden 
haben, werden auf Kosten der Militärverwaltung renovirt und, soweit nöthig, neu eingerichtet. 
50. 
Womöglich sollen Dienstpferde in denselben Häusern untergebracht werden, in welchen die 
dazu gehörende Mannschaft einquartiert ist.
	        
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