Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 533 — 
i) Schuppen zu Unterbringung des Heergeräthes, 
k) Militär-Handwerksstuben, 
1) Montirungskammern, 
m) Fourageböden und Scheunen. 
58. 
Diejenigen Städte, in denen sich im Jahre 1837 besondere Wachhäuser befunden haben, 
sind verpflichtet, dieselben zur Unterbringung der Militärwachen unentgeltlich zu überlassen, sie 
auch, unberücksichtigt, ob diese Städte Garnison haben oder nicht, fortwährend in baulichem 
Zustande zu erhalten. 
Für Anschaffung und Unterhaltung der Schilderhäuser, sowie sämmtlicher in den Wachen 
erforderlichen Geräthschaften hat die Militärverwaltung zu sorgen. 
859. 
Sämmtliche im § 57 aufgeführte Locale und Plätze (vergl. jedoch § 58) sind nach dem 
Ermessen des Kriegsministeriums durch die Militär-Verwaltungsbehörden zu erpachten, zu er- 
miethen oder zu erkaufen, bez. mittelst Neubauten zu beschaffen, wobei in Ansehung der Plätze 
zu den Uebungen im Freien die 88 16— 18 zur Anwendung kommen. 
60. 
Bei Ermiethung der Plätze zum Zielschießen ist besonders zu berücksichtigen, daß in po- 
lizeilicher Hinsicht kein Bedenken obwaltet. 
61. 
Bezüglich der Hospitäler und Krankenstuben können auch mit den Ortsbehörden Contracle 
über Unterbringung der Kranken in den städtischen Krankenhäusern abgeschlossen werden. 
62. 
Die Ortsbehörden sind verpflichtet, den Militärbehörden zur Erlangung aller in §§ 57 
— 61 aufgeführten Bedürfnisse behülflich zu sein, auch entbehrliche Communal-Gebäude und 
Räume rc. hierzu gegen Entschädigung, bez. gegen Ueberlassung des Servises herzugeben. 
Ueber die Frage, ob ein solches Gebäude, oder ein solcher Raum als „entbehrlich“ zu er- 
achten, entscheidet die Kreisdirection. 
863. 
Den Offizieren und Mannschaften sind in den Garnisonorten passende Kirchenplätze durch 
die Ortsobrigkeiten zu verschaffen.
	        
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