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dem Soldaten durch den Quartiergeber verabreicht, und soll im Allgemeinen die sein, welche
der Tisch des Letzteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen
vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf
1 Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und Salz, soviel zu
einer Mittagsmahlzeit gehört und das für einen Tag erforderliche Brod (1 Pfund
und 12 bis zu 26 Loth)
festgesetzt.
Frühstück, Abendessen und Getränke hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern.
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68.
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht werden, wenn er
zu später Tageszeit in dem Quartiere eintrifft.
Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches mit der Brod-
portion resp. dem Brodgelde versehen oder wird ausnahmsweise die Brodportion aus Ma-
gazinen oder von Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht
weiter zu verabreichen.
69.
Offiziere haben für ihre, sowie für die Beköstigung unbelöhnter Diener und Privatdiener
in der Regel selbst zu sorgen.
Wo sich jevoch keine andere Gelegenheit zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung
vorfindet, haben auch sie auf Gewährung der Marschverpflegung gegen Bezahlung Anspruch.
Kommt mit den Quartiergebern eine Einigung über die Art und Vergütung der Be-
köstigung nicht zu Stande, so muß von diesen auf Verlangen die Beköstigung des Soldaten
gegen Vergütung von 5 Ngr. verabreicht werden.
Einjährige Freiwillige, insofern sie nicht schon in die Verpflegung aufgenommen sind,
werden in Ansehung der Verpflegung vollständig, wie die in Reih und Glied stehenden
Mannschaften behandelt, müssen jedoch die Verpflegung mit 5 Ngr. aus eigenen Mitteln
bezahlen.
870.
Die tägliche Brodportion des Soldaten beträgt auf Märschen, im Cantonnement und
am Commandoorte, wenn sie von der Militärverwaltung gewährt wird, wie in der Garnison,
1 Pfund 15 Loth; wird sie dagegen von dem Quartiergeber verabreicht, 1 Pfund 12 Loth.
Die Mittagskost muß sich der Soldat im Cantonnement und am Commandoorte, wie
dieß gleichmäßig in der Garnison der Fall ist, in der Regel aus dem dazu bestimmten Löhn—
ungstheile und dem bewilligten Verpflegungszuschusse selbst beschaffen. Es ist aber bei Cantonne—
ments gestattet, die Beköstigung des Soldaten den Quartiergebern auf Grund einer gütlichen,
unter Mitwirkung der Civilbehörde getroffenen Einigung zu überlassen, und wird hierbei nur
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