Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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auf die Gewährung einer für die Soldaten ausreichenden, angemessenen ortsüblichen Mittags- 
kost hinzuwirken sein, von der strengen Festhaltung der einzelnen Theile des Portionssatzes 
aber nach Umständen abgesehen werden können. Zur leichteren Erzielung einer solchen Einig- 
„ung wird den Truppen statt des Brodes in Natur das Garnisonbrodgeld bewilligt werden. 
Beschaffen sich in Cantonnements die Truppen die Verpflegung selbst, oder wird sie dem 
Quarxtierwirthe überlassen, so sind zu Bestreitung der Ausgaben resp. zur Entschädigung der 
Ouartiergeber der Löhnungstheil des Soldaten und der Verpflegungs zuschuß disponibel. 
& 71. 
Insofern Offiziere und Mannschaften während des Cantonnements ihre Beköstigung sich 
selbst verschaffen, sind die Quartierwirthe verpflichtet, das nöthige Kochgeschirr zu gewähren 
und den Mannschaften das Kochen am eigenen oder an einem besonders zu gewährenden 
Feuer zu gestatten. 
872. 
Wenn Orte, welche Standeinquartierung haben, bei Cantonnements zugezogen und belegt 
werden, so sind nur diejenigen Offiziere und Mannschaften, welche nicht zu dem Etat der 
garnisonirenden Truppenabtheilung gehören, als Cantonnementseinquartierung anzusehen. 
873. 
Exercirplätze werden in den Cantonnirungen theils für einzelne Truppenabtheilungen 
bei den Cantonnirungsorten, theils für größere gemeinschaftliche Uebungen gefordert. 
Die ersteren sind von den Ortsobrigkeiten anzuweisen; die letzteren werden durch die 
Amtshauptmannschaften, nach vorgängiger Vernehmung. mit der Militärbehörde, und unter 
Genehmigung des Kriegeministeriums angewiesen. 
8 74. 
In Fällen, wo Commandos mit einer besonders anstrengenden Dienstleistung verbunden 
sind, werden nach Befinden wegen Verpflegung der Mannschaften besondere Bestimmungen 
gegeben werden. 
875. 
Hiernächst bleiben für diejenigen Fälle, wo die Nothwendigkeit erfordert, zur Aufrecht— 
haltung der öffentlichen Ordnung, einen oder mehrere Orte militärisch besetzen zu lassen, in 
Ansehung der Einquartierung und Verpflegung der Truppen, besondere Anordnungen vor— 
behalten. 
8 76. 
Wenn einzelnen Gemeinden oder Privatpersonen auf Ansuchen darum zum Forst- und 
Flurschutz oder sonst Commandos verwilligt werden, so sind die letzteren lediglich von den 
Communen, bez. Privatpersonen selbst unterzubringen und zu verpflegen; auch haben diese
	        
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