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C.
Von der Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen.
886.
Offiziere und andere, denselben im Range gleichstehende Militärpersonen können in
Krankheitsfällen für ihre Cur und Pflege keine Leistungen der Communen in Anspruch nehmen;
es sind jedoch denselben, wenn sie auf Märschen, in Cantonnements oder bei Commandos
erkranken, die geordneten Quartier- — Verpflegungs- — Gebührnisse, wobei auf ihren
Krankheitszustand die nöthige Rücksicht zu nehmen ist, sowie die zu ihrem Fortkommen etwa
erforderlichen Fuhren, zu gewähren.
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich daher blos auf Unteroffiziere und gemeine
Mannschaften.
887.
In jeder Garnison, in welcher ein Regimentsstab steht oder, wo es sonst nach dem Er—
messen des Kriegsministeriums nöthig ist, soll ein der Stärke der anwesenden Truppenabtheilung
angemessenes Hospital bez. eine Krankenstube vorhanden sein. Die Beschaffung der dazu er—
forderlichen Locale erfolgt nach §& 59 fg.
Die zur inneren Einrichtung derselben erforderlichen Gegenstände und sämmtliche Be-
dürfnisse für die Kranken werden unmittelbar durch die Militär-Verwaltungsbehörden besorgt.
8 88.
Wenn bei Cantonnements die Dislocation der Truppen es gestattet, in der Nähe gelegene
Militärhospitäler zu benutzen, so sollen die Kranken in diesen aufgenommen werden.
889.
Ist aber vorbemerkte Maßregel nicht ausführbar, so ist in einem dazu geeigneten Can—
tonnementsorte ein interimistisches Hospital nach dem Bedarfe einzurichten.
Auch hierbei treten, wegen Ermittelung des Locals, der inneren Einrichtung desselben
und der Besorgung sämmtlicher Bedürfnisse für die Kranken die im 8 87 für Garnisonen
gegebenen Bestimmungen ein.
890.
Wenn Mannschaften des Präsenzstandes oder zeitweise beurlaubte Soldaten, oder aber
auf dem Wege von der Heimath zur Truppe oder von der Truppe zur Heimath befindliche
Reservisten und Landwehrleute in Orten, an denen sich keine Militärhospitäler befinden, er—
kranken, so hat, sofern nicht der Mann selbst oder dessen Angehörige zweckmäßige Ver—
anstaltungen treffen, die Ortsbehörde dafür zu sorgen, daß derselbe durch den nächsten legi—
timirten Civilarzt untersucht, und ihm die sofort nöthige ärztliche Hülfe geleistet werde.