Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Zu § 26 des 
Gesetzes vom 
17. December 
1837. 
Zu 8§8 14, 15 
des Gesetzes 
vom 24. März 
1852. 
Zu § 14 des- 
selben Gesetzes. 
Zu § 18 des- 
selben Gesetzes. 
— 18 l 
83. Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen 
verstorbenen Offiziere und ihnen im Range gleichstehenden Aerzte und sonstigen Militärbeamten, 
sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und in Folge dessen bis zum Tage der Demo— 
bilisirung verstorbenen Offiziere 2c. erhalten, so lange sie im Wittwenstande bleiben, neben der 
gesetzlichen normalmäßigen Pension ohne Unterschied des Ranges, in welchem ihr Mann gestan- 
den, eine außerordentliche Beihülfe von 200 Thalern jährlich aus Staatsmitteln. 
Dafür kommt jedoch bei ihnen die Schlußbestimmung im & 43 des Gesetzes vom 7. März 
1835 nicht weiter in Anwendung, während diese Bestimmung bezüglich der pensionsberechtig- 
ten Kinder solcher verstorbener Offiziere und Militärbeamten fortwährend in Geltung bleibt. 
Zu Abschnitt B. 
& 4. Die im & 14 unter 1 bis 5 des Gesetzes vom 24. März 1852 genannten 
Militärpersonen, welche vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen zu Fortsetzung des 
Dienstes unfähig und Invaliden ersten oder zweiten Grades geworden sind, erhalten zu der 
ihnen nach 88 1 4 fg. des Gesetzes vom 24. März 1852 gebührenden Pension eine Zulage 
von 1 Thaler monatlich. « 
Die gleichzeitige Anwendung von & 34 des Gesetzes vom 17. December 1837 wird 
dadurch nicht ausgeschlossen. 
5. Diejenigen, welche vor dem Feinde oder unmittelbar im Dienste verstümmelt oder 
erblindet sind, erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen die im & 4 bemerkte Zulage zukommt 
oder nicht, eine besondere Pensionszulage, und zwar eine solche von 5 Thalern monatlich 
bei vollständigem Verluste der Sehkraft oder der Sprache, 
bei dem Verluste beider Hände, 
bei dem Verluste beider Füße, 
bei dem Verluste einer Hand und eines Fußes, — 
von 3 Thalern monatlich aber 
bei dem Verluste einer Hand, 
bei dem Verluste eines Fußes. 
Die gänzliche Lähmung der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluste derselben gleich- 
geachtet. 
Die Schlußbestimmung von § 14 des Gesetzes vom 24. März 1852 tritt hiermit 
außer Wirksamkeit. 
6. Die Unterstützung, welche im & 18 des Gesetzes vom 24. März 1852 für die 
Wittwen von Unteroffizieren und übrigen Mannschaften, deren Männer im Dienste geblieben, 
oder erwiesenermaßen in unmittelbarer Folge des Dienstes verstorben sind, festgesetzt worden 
ist, wird hiermit für eine Wittwe der 6 14 des angezogenen Gesetzes unter 1, 2, 3 bezeich-
	        
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