Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Truppenbefehlshabern, welche regulativmäßig eine Quartierberechtigung von zwei oder 
mehr Stuben haben, wird jedoch eine besondere Entschädigung für das Geschäftslocal nicht 
gewährt, weil die Entschädigung für die Beschaffung desselben in dem Servise dieser Truppen— 
befehlshaber mit enthalten ist. 
Die Auditeurs — ausschließlich der characterisirten, sofern diese nicht einen wirklichen 
Auditeur vertreten — ingleichen die Militärprediger haben neben ihrem Personalservrise An- 
spruch auf ein Geschäftszimmer und beziehen dafür, dafern es ihnen nicht in Natur überwiesen 
“—. — 
6 125. 
Die für Handwerksstuben, Montirungskammern, bedeckte Räume zur Unterbringung der 
Servissätze kommen überall da zur Anwendung, wo in Ermangelung hierzu verwendbarer 
Räume entbehrliche Communallocale den Truppen von den Communen dazu überlassen werden 
(vergl. § 62). 
Beschaffen sich die Truppen die ihnen zustehenden Handwerksstuben nebst Utensilien und 
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beschaffung dieser drei Erfordernisse ist unzulässig. 
*ä126. 
Der Personalservis, sowie der Servis für Dienstlocale zerfällt nach der Jahreszeit: 
a) in Winterservis für die Monate Jannuar bis incl. März, und October bis incl. De- 
cember; 
b) in Sommerservis für die Monate April bis incl. September. 
Der Servis für einen Wintermonat besteht aus dem vollen monatlichen Durchschnitts- 
servise und aus dem in den Sommermonaten einzuhaltenden Viertheile zur Beschaffung der 
Winterfeuerung, mithin aus fünf Viertheilen des monatlichen Durchschnitts- 
servises; der Servis für einen Sommermonat dagegen aus der zur Beschaffung des Raumes 
selbst bestimmten Hälfte und dem für die übrigen Ouartierbekürfnisse, mit Ausschluß der 
Winterfeuerung, bestimmten Viertheil, mithin aus drei Viertheilen des monatlichen 
Durchschnittsservises. 
Von dem Personalserrise, sowie von dem Servise für Dienstlecale fallen daher 3 des 
Jahresbetrags auf die sechs Wintermonate zu gleichen monatlichen Raten, und 3 auf die sechs 
Sommermonate, ebenfalls zu gleichen Theilen. Von dem Servise für Handwerksstuben wird 
die Hälfte des jährlichen Betrages als Vergütung für das Feuerungsmaterial auf die sechs 
Wintermonate vertheilt, so daß also z. B. von einem Jahresbetrage von 36 Thlrn. für jeden 
Wintermonat 4 Thlr. 15 Ngr. — Pf. und für jeden Sommermonat 1 Thlr. 15 Ngr. — Pf.
	        
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