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Truppenbefehlshabern, welche regulativmäßig eine Quartierberechtigung von zwei oder
mehr Stuben haben, wird jedoch eine besondere Entschädigung für das Geschäftslocal nicht
gewährt, weil die Entschädigung für die Beschaffung desselben in dem Servise dieser Truppen—
befehlshaber mit enthalten ist.
Die Auditeurs — ausschließlich der characterisirten, sofern diese nicht einen wirklichen
Auditeur vertreten — ingleichen die Militärprediger haben neben ihrem Personalservrise An-
spruch auf ein Geschäftszimmer und beziehen dafür, dafern es ihnen nicht in Natur überwiesen
“—. —
6 125.
Die für Handwerksstuben, Montirungskammern, bedeckte Räume zur Unterbringung der
Servissätze kommen überall da zur Anwendung, wo in Ermangelung hierzu verwendbarer
Räume entbehrliche Communallocale den Truppen von den Communen dazu überlassen werden
(vergl. § 62).
Beschaffen sich die Truppen die ihnen zustehenden Handwerksstuben nebst Utensilien und
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beschaffung dieser drei Erfordernisse ist unzulässig.
*ä126.
Der Personalservis, sowie der Servis für Dienstlocale zerfällt nach der Jahreszeit:
a) in Winterservis für die Monate Jannuar bis incl. März, und October bis incl. De-
cember;
b) in Sommerservis für die Monate April bis incl. September.
Der Servis für einen Wintermonat besteht aus dem vollen monatlichen Durchschnitts-
servise und aus dem in den Sommermonaten einzuhaltenden Viertheile zur Beschaffung der
Winterfeuerung, mithin aus fünf Viertheilen des monatlichen Durchschnitts-
servises; der Servis für einen Sommermonat dagegen aus der zur Beschaffung des Raumes
selbst bestimmten Hälfte und dem für die übrigen Ouartierbekürfnisse, mit Ausschluß der
Winterfeuerung, bestimmten Viertheil, mithin aus drei Viertheilen des monatlichen
Durchschnittsservises.
Von dem Personalserrise, sowie von dem Servise für Dienstlecale fallen daher 3 des
Jahresbetrags auf die sechs Wintermonate zu gleichen monatlichen Raten, und 3 auf die sechs
Sommermonate, ebenfalls zu gleichen Theilen. Von dem Servise für Handwerksstuben wird
die Hälfte des jährlichen Betrages als Vergütung für das Feuerungsmaterial auf die sechs
Wintermonate vertheilt, so daß also z. B. von einem Jahresbetrage von 36 Thlrn. für jeden
Wintermonat 4 Thlr. 15 Ngr. — Pf. und für jeden Sommermonat 1 Thlr. 15 Ngr. — Pf.