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8138.
Die ärztliche Behandlung und verabreichten Medicamente, der Aufwand für Verpflegung
und Wartung der Kranken, sowie für Reinigung der Wäsche 2c., ingleichen bei Sterbefällen
die Beerdigungskosten, werden, nach den in S§ 95, 100 und 101 gegebenen Bestimmungen,
besonders liquidirt.
8139.
Alle und jede Spann- und Vorspannleistungen (88 102 fg.) werden nach dem Satze
von
Zehn Neugroschen
für das Pferd auf die Meile vergütet.
Diese Vergütung ist nur auf den von dem Orte der Gestellung bis zum Abladungs-
oder Ablösungsorte zurückgelegten Weg zu berechnen.
140.
Für Botengänge (S& 112 fg.) werden, jedoch nur für Wegestrecken von einer vollen
Meile und darüber, Fünf Neugroschen für die Meile vergütet.
8141.
Die Wachtdienste (5 116) werden für die Nacht in den Wintermonaten mit
71 Neugroschen,
und in den Sommermonaten mit
5 Neugroschen
für den Mann vergütet.
* 142.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft und gelangen durch
dieselbe von diesem Zeitpunkte an die Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843
und 21. September 186 4 außer Wirksamkeit.
8143.
Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und hat die
zu dessen Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Dresden, am 30. November 1867.
Johann.
S Alfred von Fabrice.