Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8138. 
Die ärztliche Behandlung und verabreichten Medicamente, der Aufwand für Verpflegung 
und Wartung der Kranken, sowie für Reinigung der Wäsche 2c., ingleichen bei Sterbefällen 
die Beerdigungskosten, werden, nach den in S§ 95, 100 und 101 gegebenen Bestimmungen, 
besonders liquidirt. 
8139. 
Alle und jede Spann- und Vorspannleistungen (88 102 fg.) werden nach dem Satze 
von 
Zehn Neugroschen 
für das Pferd auf die Meile vergütet. 
Diese Vergütung ist nur auf den von dem Orte der Gestellung bis zum Abladungs- 
oder Ablösungsorte zurückgelegten Weg zu berechnen. 
140. 
Für Botengänge (S& 112 fg.) werden, jedoch nur für Wegestrecken von einer vollen 
Meile und darüber, Fünf Neugroschen für die Meile vergütet. 
8141. 
Die Wachtdienste (5 116) werden für die Nacht in den Wintermonaten mit 
71 Neugroschen, 
und in den Sommermonaten mit 
5 Neugroschen 
für den Mann vergütet. 
* 142. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft und gelangen durch 
dieselbe von diesem Zeitpunkte an die Gesetze vom 7. December 1837, 11. September 1843 
und 21. September 186 4 außer Wirksamkeit. 
8143. 
Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, und hat die 
zu dessen Ausführung erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich haben Wir dieselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, am 30. November 1867. 
Johann. 
S Alfred von Fabrice.
	        
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