Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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MÆ 144. Verordnung, 
den Gerichtsstand der Militärpersonen in bürgerlichen Rechtssachen und einige auf 
die bürgerlichen Rechtsverhältnisse dieser Personen bezügliche Bestimmungen 
betreffend:; 
vom 4. December 1867. 
W.I# Johann, von GEOTTSES Gnaden König von Sachsen 
24. K.20. 
finden, zu Ausführung des Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, in Beziehung 
auf den Gerichtsstand der Militärpersonen in bürgerlichen Rechtssachen und auf die bürger- 
lichen Rechtsverhältnisse dieser Personen, zu verordnen, wie folgt: 
I. Vorschriften über den Gerichtsstand. 
81. 
Der Gerichtsstand der Militärpersonen in bürgerlichen Rechtssachen ist fortan bei den 
Civilgerichten begründet. 
82. 
Die im activen Dienste befindlichen Militärpersonen, einschließlich der minderjährigen 
oder unter väterlicher Gewalt stehenden Soldaten haben ibren ordentlichen persönlichen Ge— 
richtsstand bei den Civilgerichten des Garnisonortes, die auf der Festung Königstein oder 
innerhalb ihres Gebiets sich wesentlich aufhaltenden Personen bei dem Gerichtsamte Königstein. 
83. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in Concursprocessen gegen Militärpersonen, in Be— 
vormundungsfällen von Militärpersonen und in Ebesachen derselben, sowie hinsichtlich des 
Gerichtsstandes der Gattinnen, Wittwen, geschiedenen Ehefrauen und Kinder der Militär— 
personen verbleibt es bis auf Weiteres bei den hierüber zur Zeit nach 8 49 Abs. 1,88 51 
und 55 des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 23. April 1862 und 
8 33 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenbängende 
Gegenstände vom 28. Januar 1835, sowie § 22 Schlußs. der Verordnung, das Ver— 
fahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 bestehenden Be- 
stimmungen. 
84. 
Von jeder gegen einen activen Offizier oder gegen einen oberen Militärbeamten oder 
gegen einen Militär-Cassenbeamten eingehenden Klage haben die Civilgerichte dem betreffenden
	        
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