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Militärvorgesetzten des Beklagten, unter kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Klage,
kostenfrei Nachricht zu ertheilen.
Diese Benachrichtigung geschieht hinsichtlich der bei Regimentern oder selbstständigen
Bataillonen angestellten Offiziere an den Regiments- bez. Bataillonscommandanten, in
anderen Fällen an den nächsten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des betreffenden Offiziers
oder Beamten.
Der Beifügung einer Abschrift der Klage bedarf es nicht.
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen.
5.
Macht sich die Vorladung eines Unteroffiziers oder gemeinen Soldaten vor ein Civil=
gericht nöthig, so ist dieselbe nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Compagnie--
(Schwadrons-, Batterie-) Commandanten zur weiteren Bestellung an den Vorzuladenden
zuzufertigen. Von dem gedachten Commandanten wird dem Gerichte der Empfang der Vor-
ladung zugleich mit Angabe der Zeit bescheinigt, zu welcher die Vorladung dem Vorgeladenen
behändigt worden ist.
86.
Die Behändigung der an Offiziere gerichteten Vorladungen geschieht in den Fällen, in
denen eine Stellvertretung für den Vorgeladenen nicht stattfinden kann, ebenfalls vermittelst
Requisition der vorgesetzten Dienststelle, welche zugleich zu ersuchen ist, den Vorgeladenen be—
hufs Befolgung der Vorladung von etwaigen Dienstgeschäften, insofern solche es gestatten, zu
entbinden. Dem vorladenden Gerichte ist der Empfang und die Zeit der erfolgten Behändig—
ung an den Vorgeladenen zu bescheinigen.
Die Regquisitionen sind:
a) wenn die Vorladung für einen commandirenden General oder für einen demselben
gleichgestellten Militärbefehlshaber oder für einen General= oder Flügel-Adjutanten
des Königs und der Königlichen Prinzen oder für den Gouverneur (Stadtcomman-
danten) von Dresden bestimmt ist, an das Kriegsministerium,
b) wenn die Vorladung für einen activen, bei einem Regimente oder selbstständigen Bataillone
angestellten Offizier bestimmt ist, an den betreffenden Regiments= oder Bataillons-
commandanten,
c) wenn die Vorladung für einen Militärjustizbeamten bestimmt ist, an das General-
auditoriat,
4) wenn die Vorladung für andere, als die vorstehend unter a, b und c bezeichneten
Offiziere bestimmt ist, an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten
zu richten.
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