Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 561 — 
Militärvorgesetzten des Beklagten, unter kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, 
kostenfrei Nachricht zu ertheilen. 
Diese Benachrichtigung geschieht hinsichtlich der bei Regimentern oder selbstständigen 
Bataillonen angestellten Offiziere an den Regiments- bez. Bataillonscommandanten, in 
anderen Fällen an den nächsten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des betreffenden Offiziers 
oder Beamten. 
Der Beifügung einer Abschrift der Klage bedarf es nicht. 
II. Vorschriften über die gerichtlichen Vorladungen. 
5. 
Macht sich die Vorladung eines Unteroffiziers oder gemeinen Soldaten vor ein Civil= 
gericht nöthig, so ist dieselbe nicht dem Vorzuladenden selbst, sondern dem Compagnie-- 
(Schwadrons-, Batterie-) Commandanten zur weiteren Bestellung an den Vorzuladenden 
zuzufertigen. Von dem gedachten Commandanten wird dem Gerichte der Empfang der Vor- 
ladung zugleich mit Angabe der Zeit bescheinigt, zu welcher die Vorladung dem Vorgeladenen 
behändigt worden ist. 
86. 
Die Behändigung der an Offiziere gerichteten Vorladungen geschieht in den Fällen, in 
denen eine Stellvertretung für den Vorgeladenen nicht stattfinden kann, ebenfalls vermittelst 
Requisition der vorgesetzten Dienststelle, welche zugleich zu ersuchen ist, den Vorgeladenen be— 
hufs Befolgung der Vorladung von etwaigen Dienstgeschäften, insofern solche es gestatten, zu 
entbinden. Dem vorladenden Gerichte ist der Empfang und die Zeit der erfolgten Behändig— 
ung an den Vorgeladenen zu bescheinigen. 
Die Regquisitionen sind: 
a) wenn die Vorladung für einen commandirenden General oder für einen demselben 
gleichgestellten Militärbefehlshaber oder für einen General= oder Flügel-Adjutanten 
des Königs und der Königlichen Prinzen oder für den Gouverneur (Stadtcomman- 
danten) von Dresden bestimmt ist, an das Kriegsministerium, 
b) wenn die Vorladung für einen activen, bei einem Regimente oder selbstständigen Bataillone 
angestellten Offizier bestimmt ist, an den betreffenden Regiments= oder Bataillons- 
commandanten, 
c) wenn die Vorladung für einen Militärjustizbeamten bestimmt ist, an das General- 
auditoriat, 
4) wenn die Vorladung für andere, als die vorstehend unter a, b und c bezeichneten 
Offiziere bestimmt ist, an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten 
zu richten. 
82
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.