Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8T. 
Kann der vorgeladene Offizier durch einen Stellvertreter bei Gericht erscheinen, so ist die 
Vorladung demselben vom Civilgerichte unmittelbar zu behändigen und es hat in diesem Falle 
der Vorgeladene, wenn er persönlich erscheinen will, durch Dienstgeschäfte aber daran verhin— 
dert sein würde, selbst um die Entbindung von diesen Dienstgeschäften bei seinem Vorgesetzten 
nachzusuchen. 
Im Falle der Verweigerung des Gesuchs ist ihm unbenommen, bei dem Civilgerichte die 
Verlegung des Termins zu beantragen und hat Letzteres über einen solchen Antrag den Proceß— 
gesetzen gemäß Entschließung zu fassen. 
88. 
Kann die in einer bei einem Civilgerichte anhängigen Civilsache oder Untersuchung nöthige 
Befragung oder Abhörung einer Militärperson als Betheiligter oder als Zeuge leichter, als 
bei dem zuständigen Civilgerichte und ohne Nachtheil für die betreffende Sache, bei dem Militär— 
gerichte bewirkt werden, so ist Letzteres zu diesem Zwecke von Ersterem zu requiriren. Die Ab— 
hörung hat solchenfalls durch einen Auditeur zu erfolgen. 
Ist eine Militärperson zum persönlichen Erscheinen vor einem Civilgerichte, insbesondere 
zur Abhörung in einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen worden, so ist dem darauf gerich— 
teten Anlangen zu entsprechen, insofern nicht der betreffende Vorgesetzte des Vorgeladenen solches 
als mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar erachtet. 
III. Vorschriften über das Hülfsverfahren. 
89. 
Hinsichtlich der Behändigung einer Hülfsauflage an die verurtheilte Militärperson findet 
in allen Fällen dasselbe Verfahren statt, welches für die Behändigung von Vorladungen in 
88 5 und b vorgeschrieben ist. 
810. 
Die Hülfsvollstreckung gegen Militärpersonen erfolgt in der Regel durch die Civilgerichte 
bez. die bei denselben angestellten Vollstreckungsbeamten. 
Vollstreckungsmaßregeln gegen die in Casernen oder anderen ähnlichen Dienstgebäuden 
wohnenden Militärpersonen, oder gegen Ehefrauen, Kinder oder das Gesinde solcher Personen 
werden, soweit sie in der Caserne oder dem Dienstgebäude selbst vorgenommen werden müssen, 
nicht durch die Civilgerichte, sondern auf Requisition der Militärgerichte, durch einen Auditeur 
und unter Beiwohnung eines Offiziers, bewirkt. 
Die Thätigkeit des Militärgerichts hat sich hierbei auf die Abpfändung zu beschränken. 
Das erlangte Geld und die abgepfändeten Gegenstände sind ohne Weiteres an das requirirende
	        
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