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8T.
Kann der vorgeladene Offizier durch einen Stellvertreter bei Gericht erscheinen, so ist die
Vorladung demselben vom Civilgerichte unmittelbar zu behändigen und es hat in diesem Falle
der Vorgeladene, wenn er persönlich erscheinen will, durch Dienstgeschäfte aber daran verhin—
dert sein würde, selbst um die Entbindung von diesen Dienstgeschäften bei seinem Vorgesetzten
nachzusuchen.
Im Falle der Verweigerung des Gesuchs ist ihm unbenommen, bei dem Civilgerichte die
Verlegung des Termins zu beantragen und hat Letzteres über einen solchen Antrag den Proceß—
gesetzen gemäß Entschließung zu fassen.
88.
Kann die in einer bei einem Civilgerichte anhängigen Civilsache oder Untersuchung nöthige
Befragung oder Abhörung einer Militärperson als Betheiligter oder als Zeuge leichter, als
bei dem zuständigen Civilgerichte und ohne Nachtheil für die betreffende Sache, bei dem Militär—
gerichte bewirkt werden, so ist Letzteres zu diesem Zwecke von Ersterem zu requiriren. Die Ab—
hörung hat solchenfalls durch einen Auditeur zu erfolgen.
Ist eine Militärperson zum persönlichen Erscheinen vor einem Civilgerichte, insbesondere
zur Abhörung in einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen worden, so ist dem darauf gerich—
teten Anlangen zu entsprechen, insofern nicht der betreffende Vorgesetzte des Vorgeladenen solches
als mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar erachtet.
III. Vorschriften über das Hülfsverfahren.
89.
Hinsichtlich der Behändigung einer Hülfsauflage an die verurtheilte Militärperson findet
in allen Fällen dasselbe Verfahren statt, welches für die Behändigung von Vorladungen in
88 5 und b vorgeschrieben ist.
810.
Die Hülfsvollstreckung gegen Militärpersonen erfolgt in der Regel durch die Civilgerichte
bez. die bei denselben angestellten Vollstreckungsbeamten.
Vollstreckungsmaßregeln gegen die in Casernen oder anderen ähnlichen Dienstgebäuden
wohnenden Militärpersonen, oder gegen Ehefrauen, Kinder oder das Gesinde solcher Personen
werden, soweit sie in der Caserne oder dem Dienstgebäude selbst vorgenommen werden müssen,
nicht durch die Civilgerichte, sondern auf Requisition der Militärgerichte, durch einen Auditeur
und unter Beiwohnung eines Offiziers, bewirkt.
Die Thätigkeit des Militärgerichts hat sich hierbei auf die Abpfändung zu beschränken.
Das erlangte Geld und die abgepfändeten Gegenstände sind ohne Weiteres an das requirirende